§ 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2009 – IX ZR 203/06Zitiert von 3
- FG Köln, 16.02.2018 – 11 K 1083/15
- OLG Koblenz, 12.05.2010 – 1 U 758/09
- BFH, 10.11.2020 – VII R 55/18(Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- LG Essen, 25.04.2024 – 6 O 426/23
47 Entscheidungen zu § 8 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/8#abs-1 (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/8#abs-2 (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/8#abs-3 (3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.