Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 45
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
BGBl. 2020 I S. 2187 Gesetzgebungsmaterialien
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