Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2008 – V ZB 94/08Zitiert von 3
- BGH, 17.01.2013 – V ZB 53/12Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung; ordnungsgemäße Bekanntmachung des VersteigerungsterminsZitiert von 5
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 03.04.2014 – V ZB 41/13Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im InternetZitiert von 3
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BGH, 13.10.2016 – V ZB 174/15Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels für den Rechtsnachfolger und des Betreibens einer Grundstückszwangsversteigerung: Zustellerfordernis für Nachweisurkunden im Falle der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge und Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren nach Verschmelzung zweier Bausparkassen; Heilung eines ZustellungsmangelsZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- AG Hagen, 29.04.2025 – 31 K 14/24
- AG München, 04.09.2023 – 1514 K 105/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.10.2014 – I-7 U 43/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/39#abs-1 (1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/39#abs-2 (2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.