Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 32
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 32 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 2/14Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verletzung der Pflicht zur Abstimmung mit dem Treugeber vor Auskehr eines auf einem Anderkonto hinterlegten Grundstückskaufpreises
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
- BGH, 10.07.2008 – V ZB 130/07Zwangsverwaltung: Konstitutive Wirkung des Aufhebungsbeschlusses auch bei Rücknahme des Anordnungsantrags durch den Gläubiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 47/06Zitiert von 10
- BGH, 25.05.2005 – VIII ZR 301/03Zwangsverwaltung: Fehlen der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters bei Aufhebung der Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Mönchengladbach, 29.05.2020 – 5 T 261/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.