Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

←§ 33 →§ 35