Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 130/19Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des SchuldnersZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 – 10 V 361/26 AE(KV)
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- LG Stuttgart, 02.12.2010 – 10 T 330/10
- BGH, 30.09.2021 – V ZB 133/19Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel einer VerwaltungsvollstreckungZitiert von 1
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 95/06Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.12.2025 – 5 V 158/25
- LG Memmingen, 11.08.2025 – 43 T 1105/25
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 261/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30#abs-1 (1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30#abs-2 (2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.