Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 14.06.2023 – 1 T 74/23
- BGH, 15.02.2024 – V ZB 44/23Widerrufbarkeit einer Rücknahme des VersteigerungsantragsZitiert von 4
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 19.10.2017 – IX ZR 289/14Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den ZwangsverwalterZitiert von 17
- BGH, 09.07.2020 – IX ZR 304/19Passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Rücknahme des Antrags auf ZwangsverwaltungZitiert von 1
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 – 10 V 361/26 AE(KV)
- LG Memmingen, 11.08.2025 – 43 T 1105/25
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 63/23Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des gesamten GrundstücksZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.