Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 181
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2007 – V ZB 102/06Teilungsversteigerung: Erforderlichkeit der Zustimmung des Ehegatten bei einem das ganze Vermögen darstellenden Miteigentumsanteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 16.05.2013 – V ZB 198/12Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von EinwändenZitiert von 7
- KG, 06.03.2018 – 19 W 25/18Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2017 – V ZB 18/15Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen in BayernZitiert von 3
- KG, 27.09.2019 – 7 U 127/18Zitiert von 1
- LG Bonn, 03.09.2014 – 6 T 218/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 63/23Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des gesamten GrundstücksZitiert von 2
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/181#abs-1 (1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/181#abs-2 (2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/181#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/181#abs-4 (4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.