Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 26
Stand: 10.06.2019
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 25/05Zitiert von 11
- VG Schwerin, 20.11.2015 – 4 B 1851/15 SNZitiert von 1
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 125/05Zwangsversteigerung: Einfluss einer nach Beschlagnahme erfolgten Eigentumsumschreibung auf den Vormerkungsberechtigten auf den Fortgang des Verfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 119
- BGH, 29.03.2012 – V ZB 103/11Zwangsversteigerungsverfahren: Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten; Beachtlichkeit der Zustimmung des VollstreckungsgläubigersZitiert von 4
- BGH, 25.02.2010 – V ZB 92/09Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der TeilungsversteigerungZitiert von 7
- BGH, 23.06.2017 – V ZR 39/16Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer GrundschuldZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.