Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 25
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 07.01.2009 – 1 BvR 312/08Zitiert von 1
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 01.11.2012 – 18 C 144/09
- LG Berlin, 04.12.2023 – 80 T 225/23
- LG Duisburg, 26.07.2007 – 13 T 80/07Zitiert von 2
- LG Bonn, 25.06.2007 – 6 T 109/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.