Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 95
Stand: 10.06.2019
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 95 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2024 – V ZB 77/23Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten VersteigerungsterminsZitiert von 2
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 58/23Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne SchwärzungZitiert von 1
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 194/11Zwangsversteigerungsverfahren für eine Eigentumswohnung: Berücksichtigung der von dem Schuldner gezahlten Hausgelder bei der Berechnung des Höchstbetrages für eine vorrangige Befriedigung der WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 2
- OLG Naumburg, 01.11.2013 – 10 W 57/13 (Abl), 10 W 57/13
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 02.07.2026 – 4 T 16/26Zwangsversteigerung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB auf das Gebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.05.2026 – V ZB 17/25Zitiert von 3
- BGH, 07.05.2026 – V ZB 16/25Grenzen der Vollstreckungsimmunität bei ausländischem Staatsvermögen außerhalb der diplomatischen MissionZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.