Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 12 Beendigung der Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2020 – IX ZR 304/19Passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Rücknahme des Antrags auf ZwangsverwaltungZitiert von 1
- BGH, 11.08.2010 – XII ZR 181/08Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters: Herausgabeklage für in der Zeit vor Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung gezogene Nutzungen eines Gewerbegrundstücks nach Aufhebung des ZwangsverwaltungsverfahrensZitiert von 22
- BGH, 10.07.2008 – V ZB 130/07Zitiert von 14
- BGH, 10.01.2008 – V ZB 31/07Zitiert von 17
- LG Berlin, 19.07.2022 – 6 O 347/21
- BGH, 18.10.2012 – V ZB 233/11Zwangsverwaltung: Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung des VerfahrensZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden
- BGH, 27.06.2019 – V ZB 27/18Befugnisse eines Zwangsverwalters nach Wirksamwerden des AufhebungsbeschlussesZitiert von 3
24 Entscheidungen zu § 12 ZwVwV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/12#abs-1 (1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/12#abs-2 (2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/12#abs-3 (3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/12#abs-4 (4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.