Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 150

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150#abs-1 (1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150#abs-2 (2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

§ 149 § 150a