Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 150
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2015 – V ZR 191/14Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den WohnungsrechtsinhaberZitiert von 10
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 6/05Zitiert von 5
- AG Krefeld, 04.04.2013 – 3 C 486/11
- LG Bonn, 15.10.2010 – 6 T 223/10
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- AG Haldensleben, 22.01.2021 – 13 L 27/04
- FG Hessen, 22.10.2020 – 9 K 1224/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150#abs-1 (1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150#abs-2 (2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.