Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 150a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 10/05Zitiert von 5
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 12/05
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 14/05
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 11/05
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 13/05
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 15/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.06.2012 – IV AR (VZ) 2/12Zwangsverwalterbestellung: Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Bestellung auf Grund fehlerhafter Ausübung des AuswahlermessensZitiert von 3
- LG Kiel, 02.06.2008 – 13 T 52/08
- LG Dortmund, 12.05.2006 – 9 T 367/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150a ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150a#abs-1 (1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150a#abs-2 (2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.