Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 93
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.12.1988 – 15 W 545/88
- BGH, 18.12.2024 – VII ZB 30/23Erteilung einer Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung: Berücksichtigung von Umständen im Klauselerteilungsverfahren für ein Besitzrecht eines DrittenZitiert von 1
- BGH, 02.03.2017 – I ZB 66/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer Vollstreckungserinnerung gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme; beschränkte Vollstreckung eines ZuschlagsbeschlussesZitiert von 2
- BGH, 27.02.2004 – IXa ZB 269/03Zitiert von 3
- BGH, 02.10.2012 – I ZB 78/11Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung; Berücksichtigung eines nachträglich geschlossenen mietzinsfreien Mietvertrages mit VerwandtenZitiert von 4
- OLG Bremen, 12.05.2017 – 2 U 1/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 3/25Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender GesundheitsgefahrZitiert von 2
- LG München II, 24.03.2025 – 14 T 3341/25
- BGH, 07.01.2025 – VII ZB 30/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/93#abs-1 (1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/93#abs-2 (2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.