§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 26.04.2001 – IX ZR 53/00Zivilprozessrecht: Auswirkung nachträglicher Umstände auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BGH, 11.06.2015 – V ZB 160/14Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis der Klageeinreichung innerhalb der MonatsfristZitiert von 1
- BGH, 01.02.2007 – V ZB 80/06Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 29.11.2013 – 2 O 214/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/879#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/879#abs-2 (2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.