Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 99

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/99#abs-1 (1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/99#abs-2 (2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

§ 98 § 100