Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 99
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.07.2019 – 2 BvR 2283/18Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende sowie nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im zwangsversteigerungsrechtlichen Zuschlagsbeschwerdeverfahren verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als WillkürverbotZitiert von 4
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 05.06.2014 – V ZB 16/14Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von GrundstückenZitiert von 7
- BGH, 14.02.2003 – IXa ZB 43/03
- LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2022 – 11 T 1500/22
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 11.03.2014 – 1 T 103/13Zitiert von 4
- LG Konstanz, 26.03.2007 – 62 T 138/06 A
- OLG Hamm, 29.11.1999 – 15 W 290/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/99#abs-1 (1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/99#abs-2 (2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.