Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Stand: 10.06.2019
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- LG Karlsruhe, 10.05.2013 – 5 T 50/13Zitiert von 2
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§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.