Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Stand: 10.06.2019
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 37 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Karlsruhe, 10.05.2013 – 5 T 50/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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