Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 29
Stand: 10.06.2019
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 29 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 06.09.2006 – 5 AZR 644/05Zitiert von 11
- OLG Köln, 13.06.2006 – 17 W 116/06
- BGH, 06.07.2010 – XI ZR 224/09Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des KarteninhabersZitiert von 9
- BGH, 29.10.2009 – I ZR 168/06Zitiert von 13
- BGH, 19.09.2006 – X ZR 49/05Zitiert von 12
- BGH, 20.07.2006 – IX ZR 47/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.01.2019 – 4 U 59/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2013 – 11 AR 38/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 05.12.2012 – 4 U 118/11Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.