Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 30
Stand: 10.06.2019
Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 – 2 WF 8/05Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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