§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.02.2012 – I-24 W 6/12
- OVG NRW, 23.04.2008 – 1 A 1703/07Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 30.03.2007 – 13 K 3238/06Zitiert von 1
- LG Cottbus, 16.06.2022 – 2 O 108/22
- OLG Hamm, 17.06.2013 – 5 U 46/13Zitiert von 2
- BGH, 21.03.2024 – IX ZR 138/22Verjährungsfristbeginn bei Klärung in Vorabentscheidungsverfahren und entgegenstehender nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung
Zuletzt entschieden
- LG Ellwangen, 03.07.2025 – 6 O 125/25
- LG Würzburg, 08.01.2024 – 94 O 1847/23
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 415 HKO 33/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 942 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/942#abs-1 (1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/942#abs-2 (2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/942#abs-3 (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/942#abs-4 (4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.