§ 940a Räumung von Wohnraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/940a#abs-1 (1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/940a#abs-2 (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/940a#abs-3 (3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/940a#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 940a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 17.02.2023 – 2-04 O 81/23
- LG Krefeld, 08.03.2016 – 2 S 60/15Zitiert von 1
- KG, 09.05.2019 – 8 W 28/19Zitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 21.04.2017 – 31 C 37/17Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 18.04.2016 – 16 S 151/15
- OLG Celle, 09.01.2020 – 2 U 116/19
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 2
- LG Hamburg, 10.02.2025 – 311 O 35/25
- AG Hamburg, 21.01.2025 – 21 C 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 940a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.