Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 119 Obliegenheiten des Dritten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.07.2024 – 12 U 130/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.07.2024 – 2 U 26/23Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.03.2025 – 3 U 81/24
- LG Stuttgart, 17.06.2015 – 13 S 105/14Zitiert von 1
- AG Aachen, 08.02.2021 – 103 C 26/20
- OLG Celle, 18.06.2025 – 14 U 16/25
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 30.10.2025 – 4 U 69/23
- OLG Hamm, 23.09.2025 – 7 U 29/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2025 – 30 W 73/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/119#abs-1 (1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/119#abs-2 (2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/119#abs-3 (3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.