§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Stand: 10.06.2019
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 895 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.05.2010 – 2 Wx 65/10
- OLG Köln, 02.01.2012 – 2 Wx 240/11
- LG Heidelberg, 31.05.2013 – 2 O 417/12Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 29.06.2004 – 15 O 146/04
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 183/14Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines GesellschaftsanteilsZitiert von 5
- BGH, 19.05.2011 – I ZB 57/10Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Abgabe einer unzureichend bestimmten WillenserklärungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Siegen, 29.04.2025 – 1 O 83/23Zitiert von 3
- KG, 25.06.2024 – 21 U 98/23
- OLG Köln, 29.02.2024 – 24 U 136/20
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