§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 896 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 04.04.2022 – 3 Wx 86/21
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 – 5 Sa 384/12
- OLG Hamm, 09.05.1977 – 15 W 473/76Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.