Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 815 Nichteintritt des Erfolgs
Stand: 10.06.2019
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 815 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 29.01.1999 – 19 U 155/98
- BGH, 02.07.1999 – V ZR 167/98Zitiert von 1
- VG Gießen, 15.03.2023 – 5 K 1906/22.GIZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 26.09.2006 – I-24 U 185/05
- BGH, 29.10.2020 – III ZR 142/19Ungerechtfertigte Bereicherung: Planungs- und Erschließungskosten des Bauträgers bei gescheitertem Grundstückskaufvertrag
- BGH, 22.03.2013 – V ZR 28/12Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des AnspruchsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 18.11.2025 – 1 A 545/24
- BGH, 26.09.2023 – XI ZR 98/22Anspruch eines Kreditinstituts auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta nach Auszahlung auf gemeinsames KontoZitiert von 3
- BayObLG, 26.09.2023 – 202 StRR 68/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 815 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.