Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 815 Nichteintritt des Erfolgs

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

§ 814 § 816