§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 6
- OLG Schleswig, 25.01.2024 – 2 U 38/22
- OLG Schleswig, 05.06.2014 – 2 U 2/14
- BGH, 26.06.2015 – V ZR 144/14Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen Körperschaft und einem Privaten: Beachtung des Gebots angemessener Vertragsgestaltung bei Vereinbarung von Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechten und des Gebots verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher RechteZitiert von 12
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
- BGH, 19.01.2024 – V ZR 191/22Erbbaurechtsvertrag zwischen einer Gemeinde als Eigentümerin und einer Privatperson: Vereinbarung des Ausschlusses der Heimfallvergütung; Verhältnismäßigkeit der vergütungslosen Rückübertragung des ErbbaurechtsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- BGH, 27.09.2024 – V ZR 21/24Verjährung des Anspruchs gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln am Gebäude
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.