Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 49

Stand: 03.07.2026

12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/49#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/49#abs-2 (2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

Art 48 Art 50