Art 49
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 49 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2021 – IX ZB 73/19Vollstreckungsversagungsverfahren: Fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Oberlandesgericht; Wiedereinsetzung bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 3
- OLG Köln, 17.03.2004 – 16 W 2/04Zitiert von 2
- BGH, 25.03.2010 – I ZB 116/08Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; Heilung von BelehrungsmängelnZitiert von 1
- BGH, 13.08.2009 – I ZB 43/08Zitiert von 9
- OLG Köln, 02.12.2005 – 16 W 31/05
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2021 – 26 W 21/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.04.2008 – 25 W 28/08Zitiert von 3
- LG Essen, 09.01.2008 – 44 O 201/06Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Ersatzvornahme der Erteilung eines Buchauszugs bei Auslandsansässigkeit des Schuldners KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 12.09.2006 – 4b O 79/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/49#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/49#abs-2 (2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.