§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Stand: 10.06.2019
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 809 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.10.2003 – IXa ZB 195/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.02.2017 – 6 W 107/16
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers; vom Gläubiger behauptete bevorstehende Widerstandshandlung des Schuldners; Widerstand durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Mitgewahrsam des SchuldnersZitiert von 4
- BGH, 05.07.2007 – III ZR 143/06
- BGH, 20.12.2005 – VII ZB 48/05
- BGH, 25.06.2004 – IXa ZB 29/04Räumungsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung ohne eigenen Vollstreckungstitel gegen den mitbesitzenden Ehegatten des Schuldners Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- VG Münster, 16.01.2024 – 1 K 249/21
- VG Gelsenkirchen, 02.11.2021 – 18 K 284/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 809 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.