Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

§ 808 § 810