§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 – 5 W 28/24
- OLG Hamm, 16.08.2001 – 27 U 84/01
- BGH, 16.12.2020 – VII ZB 9/20Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 – 4 K 3694/15
- FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 13 K 146/13Zitiert von 1
- BGH, 11.04.2013 – V ZB 109/12Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts auf Antrag des Grundstückseigentümers im Wege der GrundbuchberichtigungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.10.2023 – 32 U 936/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2022 – 20 W 65/22
- OLG Frankfurt am Main, 01.12.2015 – 20 W 257/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 830 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/830#abs-1 (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/830#abs-2 (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/830#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.