§ 802e Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 O 127/21
- LG Potsdam, 29.11.2017 – 14 T 105/17
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2024 – 11 UH 34/24
- OLG Hamm, 20.11.2015 – 32 SA 63/15Zitiert von 1
- LG München II, 14.01.2026 – 20 T 15671/25
- AG Königswinter, 13.04.2025 – 6 M 103/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.10.2025 – I ZB 47/25Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 2
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
- LG München II, 12.07.2023 – 6 T 4574/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802e ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802e#abs-1 (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802e#abs-2 (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.