Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 882 Verfahren nach dem Urteil

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

←§ 881 →§ 882a