Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 61 Befugnisse
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 – OVG 62 PV 2.10Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11/13Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen MitgliedsZitiert von 14
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – OVG 61 PV 2.18
- BVerwG, 30.05.2012 – 6 PB 7/12Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen DienstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – OVG 60 PV 9.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.03.2012 – 62 K 1.12 PVL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-1 (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-2 (2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-3 (3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversammlung entsprechend.