Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 61 Befugnisse
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-1 (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-2 (2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-3 (3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversammlung entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 61 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 – OVG 62 PV 2.10Zitiert von 8
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10.13Zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11.13Zitiert von 3
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6.13Zitiert von 10
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen MitgliedsZitiert von 3
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – OVG 61 PV 2.18
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.