Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 61 Befugnisse

Stand: 15.06.2021

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-1 (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-2 (2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/61#abs-3 (3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversammlung entsprechend.

§ 60 § 62