§ 25 Klagebefugnis der Länder
Stand: 10.06.2019
Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. § 24 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 25 HAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 690/11
- LAG Köln, 04.09.2012 – 12 Sa 1482/10
- BAG, 20.04.1999 – 1 ABR 72/98Tarifrecht: Voraussetzungen eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Durchführung vom Tarifvertrag abweichender betrieblicher Einheitsregelungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 82
- LAG Hessen, 20.03.2025 – 13 Sa 260/23
- ArbG Cottbus, 13.06.2019 – 11 BV 10010/17
- LAG Köln, 07.09.2012 – 5 Sa 76/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 14.02.2012 – 11 Sa 1380/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 HAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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