§ 844 Andere Verwertungsart
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Kerpen, 14.11.2018 – 34 M 921/18
- AG Zeitz, 22.07.2020 – 5 M 323/20
- BGH, 11.10.2018 – VII ZR 288/17Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG: Domain-Vergabestelle als Drittschuldnerin; Übernahme sämtlicher Ansprüche durch den Gläubiger aufgrund Überweisung an Zahlungs stattZitiert von 9
- LG Mönchengladbach, 22.09.2004 – 5 T 445/04
- BGH, 12.12.2007 – VII ZB 21/07Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2005 – VII ZB 5/05Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag über eine Internet-Domain KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.12.2020 – VII ZB 9/20Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte
- BGH, 03.04.2019 – VII ZB 24/17Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen RechtsZitiert von 3
- BGH, 07.02.2019 – V ZB 89/18Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht: Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am NachlassZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 844 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/844#abs-1 (1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/844#abs-2 (2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.