§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/859?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/859?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.