§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/860#abs-1 (1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/860#abs-2 (2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 860 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.11.2012 – IX ZR 173/09Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits erfolgter erfolgreicher Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners vor der Insolvenzverfahrenseröffnung; Geltung des PrioritätsprinzipsZitiert von 10
- BGH, 04.05.2006 – IX ZB 285/04
- OLG Stuttgart, 09.10.2008 – 19 U 62/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.