§ 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/135#abs-1 (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/135#abs-2 (2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/135#abs-3 (3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 135 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.05.2009 – II ZR 60/08Zitiert von 5
- OLG Hamm, 28.01.2009 – 8 U 176/06Zitiert von 2
- BGH, 12.07.2022 – II ZR 81/21Ausscheiden eines gekündigten Gesellschafters aus Gesellschaft und Entgegenhaltung eines WiederaufnahmeanspruchsZitiert von 12
- BGH, 03.04.2019 – VII ZB 24/17Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen RechtsZitiert von 4
- BFH, 13.01.1987 – VII R 80/84Zitiert von 6
- BFH, 19.12.1979 – I R 176/77Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 – 12 U 42/19
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2018 – 3 K 1568/15
- FG Hamburg, 15.12.2014 – 6 K 30/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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