§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 – 2 M 51/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 10 U 61/07Pflichtteilsergänzung: Wertermittlung eines geschenkten Betriebsvermögens und Berücksichtigung latenter Ertragsteuern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 2/09 RAlterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht des einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft als Mitunternehmer - Beiladung einer ErbengemeinschaftZitiert von 8
- OLG München, 25.05.2023 – 33 Wx 36/23 e
- OLG Naumburg, 21.07.2017 – 12 Wx 12/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 747 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.