Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 97 Übertragbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2010 – 5 Sa 203/10Zitiert von 3
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 8
- LG Stuttgart, 21.12.2016 – 4 S 82/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2006 – 3 Sa 414/06Zitiert von 2
- LG Aachen, 08.04.2014 – 3 S 76/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 08.10.2008 – 22 Sa 63/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2021 – IX ZR 6/18Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für den erstinstanzlich nicht hinzugezogenen InsolvenzverwalterZitiert von 10
- BGH, 20.05.2020 – IV ZR 124/19Betriebliche Altersversorgung: Vorausabtretung des im Versorgungsfall fälligen Anspruchs aus einer Direktversicherung
- BGH, 20.05.2020 – IV ZR 151/19Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Abtretbarkeit des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der VersicherungsleistungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.