§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 – 11 K 2973/14Zitiert von 2
- BGH, 07.03.2002 – IX ZR 293/00Zitiert von 20
- LG Frankfurt am Main, 05.09.2019 – 2-09 T 283/19, 82 M 15178/14
- FG Niedersachsen, 26.09.2017 – 15 K 307/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.11.2011 – 9 U 76/10Zitiert von 10
- VG Aachen, 10.02.2010 – 7 K 1535/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 22.11.2024 – 10 Ta 216/24
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 3/20Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg; Erstreckung der Beschlagnahme auf alle Nebenrechte; Mitpfändung des LeistungsantragsrechtsZitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 28.04.2022 – Vf. 128-IV-21
28 Entscheidungen zu § 843 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 843 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.