Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

§ 842 § 844