Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

§ 841 § 843