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BPatG Urteil vom 21.04.2026 – 7 Ni 9/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen) …

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 747 625 (DE 60 2012 033 227)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.- Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 747 625 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. August 2012 als internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/053954) angemeldet worden ist und die Prioritäten der US-amerikanischen Anmeldungen 201161526316 P vom 23. August 2011 und 201161539518 P vom 27. September 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 7. Juni 2017 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR CLEANING A SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT (REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 033 227 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 und 7 bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen; die Patentansprüche 5 und 6 sind auf Patentanspruch 4 unmittelbar rückbezogen. Patentanspruch 14 betrifft eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche. Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen.

Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:

In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. März 2026, jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen. Wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf die entsprechenden Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 für nicht rechtsbeständig.

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:

N1 N2 Streitpatentschrift EP 2 747 625 B1 Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu N1 N3a N3b NK1 NK2 Merkmalsanalyse Anspruch 1 Merkmalsanalyse Anspruch 14 US 2008/0148512 A1 JP 2004-222912 A2 NK2a maschinelle EN Übersetzung der NK2 NK3 NK4 NK5 NK6 NK7 NK8 US 2006/0288517 A1 DE 196 50 565 A1 EP 2 343 003 A1 US 7 320 149 B1 WO 2010/041184 A1 JP 2008-194329 A NK8a maschinelle EN Übersetzung der NK8 NK9 NK10 NK11 NK12 NK13 NK14 NK15 NK15a NK16 NK16a NK17 NK18 NK19 NK20 NK21 WO 99/27834 A1 US 2006/0150352 A1 US 4 310 944 US 2008/0022485 A1 DE 20 2009 013 813 U1 US 2009/0229069 A1 TW M277425 U maschinelle Übersetzung der TW M277425 U KR 20-0412179 Y1 maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1 US 6 131 237 A DE 10 2008 018 511 A1 DE 196 36 988 C2 WO 2009/149722 A1 GB 1 241 625 A1 Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre des Streitpatents sei nicht neu. Die Patentansprüche 1 und 14 seien nicht neu gegenüber dem jeweiligen Inhalt der Entgegenhaltungen NK1, NK2 oder NK11. Entsprechendes gelte für die Unteransprüche, insbesondere gegenüber der NK1. Der Fachmann erkenne unmittelbar an Hand der NK1, dass die optimale und technisch gebotene Ausführungsform für einen dort eingesetzten Agitator eine Bürstenwalze mit gleichmäßig auf dem Umfang verteilten Borsten/Fasern sei. Der Gegenstand des Anspruch 1 sei deshalb zumindest nicht erfinderisch gegenüber der NK1 in Kombination mit dem Fachwissen bzw. der NK14. Der Inhalt der NK1 liefere bereits selbst eine Anregung für den Fachmann, anstelle der Schaumwalze auf eine Spindel mit mehreren Borsten zu wechseln. Eine Veranlassung habe der Fachmann bereits dadurch gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien.

Die damit einhergehende gleichmäßige Anordnung der Borsten über den Umfang der Spindel sei für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissen eine selbstverständliche konstruktive Umsetzung. Im Übrigen erhalte der Fachmann aus dem weiteren Stand der Technik, so die NK14, entsprechende Hinweise zur Ausgestaltung einer Bürstenrolle.

Der Gegenstand von Anspruch 1 sei ferner nicht erfinderisch, weil der Fachmann ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum Erfindungsgegenstand gelange bzw. erstere mit der Entgegenhaltung NK14 kombiniere. Weitere Hinweise lieferten die Entgegenhaltungen der NK15 bis NK17. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 14. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 747 625 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. März 2026, in nummerischer Reihenfolge, richtet.

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig. Der Inhalt der NK1 offenbare die technische Lehre des Streitpatents u.a. deshalb nicht, weil diese keine Offenbarung oder sonstige Hinweise darauf enthalte, dass der Agitator auch als erfindungsgemäße Bürste mit flexiblen Bürstenelementen, die im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien, ausgebildet sei. Auch die Entgegenhaltung der NK2 sei nicht neuheitsschädlich, da die Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien. Zudem fehle es an der von Merkmal 1.5 vorgesehenen Dichtwirkung. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Entgegenhaltung der NK11. Dem Fachmann sei die technische Lehre des Streitpatents ferner nicht nahegelegt. Die NK1 lehre als bevorzugte Ausführungsform einen Agitator in Form eines Schaumstoffzylinders (foam cylinder 702). Die gesamte technische Lehre der NK1, insbesondere die in Figur 14B dargestellte Ausführungsform mit dem Schmutzeinlass (debris inlet 724) und dem Flüssigkeitseinlass (fluid inlet 726), sei auf die spezifischen Eigenschaften eines solchen Schaumstoffzylinders abgestimmt. Selbst wenn die NK1 in Absatz [0083] abstrakt erwähne, dass der Agitator alternativ "eine Spindel mit einer oder mehreren Borsten" umfassen könne, fehle jede konkrete Anleitung, wie ein solcher Borstenagitator auszugestalten wäre, um die in Figur 14B dargestellte Funktionsweise zu erreichen. Auch der Inhalt der NK14 führe nicht weiter. Selbst wenn man unterstellte, der Fachmann habe Veranlassung gehabt, die NK14 heranzuziehen, führe eine solche Kombination nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK14 nehme keine erfindungsgemäße Bürste gemäß Merkmal 1.2 vorweg. Die NK2 stelle ebenfalls keinen geeigneten Ausgangspunkt dar.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) nicht vor.

I.

1. Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche. Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt. Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden, in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz [0002]).

Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl. Absatz [0003]).

Das Streitpatent erläutert Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein Kehrgerät betrifft, in den Absätzen [0004] und [0005] und hält als Nachteil von Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben. Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte („vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Abbildung 12 des Streitpatents dargestellt sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen der Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu entfernen (Absatz [0006]).

Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden, bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die entgegengesetzte Richtung würde der Boden nass bleiben, da das mit der Bürste verteilte Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln entfernt werde (Absatz [0007]).

Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche Anordnung sei beispielhaft in der Abbildung 13 des Streitpatents dargestellt. Auch wenn derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten, seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit unkomfortabel in der Handhabung (Absatz [0008]).

Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den Figuren 12 und 13 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen auf jeder Seite der Bürste (siehe Figur 13) bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf dem Boden zu verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen den Nachteil auf, dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder Kleinteile nicht durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln verfange oder von den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den Saugeinlass gelangen könne. Dieser Sachverhalt sei in der Abbildung 15 des Streitpatents schematisch dargestellt. Darin bezeichneten die Bezugszeichen 90 und 90' die beiden Rakel. Nähere sich der Rakel 90' während der Bewegung des Staubsaugers einem groben Schmutzpartikel 92, so bleibe dieser vor dem Rakel 90' hängen und könne nicht in einen Ansaugbereich gelangen, der im Raum zwischen den beiden Rakeln 90, 90' definiert sei, da die Rakel ständig in Kontakt mit dem Boden seien. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer zu reinigen und verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz [0009]).

Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien (schematisch dargestellt in der Abbildung 14 des Streitpatents). Ein Reinigungsgerät dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt. Dieses Dokument offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei, Schmutz von einem Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die parallel und nahe beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher Geschwindigkeit, eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn. Auf diese Weise bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend hohen Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in Form eines im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum Trocknen des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel eingesetzt. Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde die Düse auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den Verbraucher unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010]) Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0011] zufolge, ein verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im Vergleich zum Stand der Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise und die oben genannten Nachteile überwinde.

Die Aufgabe werde gelöst durch eine Düsenanordnung und eine Reinigungsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 14. 2. Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom- Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt, insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.

3. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der Patentschrift:

1 A nozzle arrangement for a Düsenanordnung für eine hard floor cleaning device Hartbodenreinigungsvorrichtung (100), (100), comprising:

Folgendes umfassend:

1.1 a brush (12) rotatable about eine drehbar um eine Bürstenachse a brush axis (14), (14) angeordnete Bürste (12), 1.2 said brush (12) being wobei besagte Bürste (12) mit provided with flexible brush beweglichen Bürstenelementen (16) elements (16) that are bereitgestellt wird, die im Wesentlichen substantially uniformly gleichmäßig über den Randbereich der distributed over the periphery Bürste (12) verteilt sind, of the brush (12), 1.3 wherein the brush (12) is at wobei die Bürste (12) zumindest least partly surrounded by a teilweise von einem Düsengehäuse nozzle housing (28) (28) umgeben ist [,] 1.4 and protrudes at least und zumindest teilweise aus einer partially from a bottom side Unterseite (30) des besagten (30) of said nozzle housing Düsengehäuses (28) hervorsteht, (28), which bottom side (30), wobei selbige Unterseite (30) beim during use of the device Betrieb der Vorrichtung (100) der zu (100), faces the surface to be reinigenden Oberfläche (20) cleaned (20), gegenübersteht, 1.5 wherein the brush elements wobei die Bürstenelemente (16) (16), during the rotation of während der Drehung der Bürste (12) the brush (12), substantially im Wesentlichen eine Dichtung mit dem form a sealing with the Gehäuse (28) bilden, und zwar an einer housing (28) at a first position ersten Position (33), an der die (33) where the brush Bürstenelemente (16) während der elements (16) leave the Drehung der Bürste (12) das Gehäuse housing (28) during the (28) verlassen, rotation of the brush (12), 1.6 and contact the surface to be und die zu reinigende Oberfläche (20) cleaned (20) during the während der Drehung der Bürste (12) rotation of the brush (12) at a an einer zweiten Position (35) zum second position (35) for Aufnehmen von Schmutzpartikeln (22) picking up dirt particles (22) und Flüssigkeit (24) von der besagten and liquid (24) from said Oberfläche (20) berühren, surface (20), 1.7 thereby defining a suction dadurch einen Ansaugbereich (34) in area (34) in a space between einem Raum zwischen der Bürste (12), the brush (12), said housing besagtem Gehäuse (28) und der (28) and said surface to be besagten zu reinigenden Oberfläche cleaned (20) which is at least (20) eingrenzend, welcher an den partly sealed at said first and besagten ersten und zweiten second positions (33, 35), Positionen (33, 35) zumindest teilweise abgedichtet ist, 1.8 a single squeegee element ein einziges Rakelelement (32), (32) which is spaced apart welches sich in einem Abstand zu der from the brush (12) and Bürste (12) befindet und an der attached to the bottom side Unterseite (30) des Düsengehäuses (30) of the nozzle housing (28) an einer Seite der Bürste (12) (28) on a side of the brush befestigt ist, an der die (12), where the brush Bürstenelemente (16) während der elements (16) enter the Drehung der Bürste (12) in das housing (28) during the Gehäuse (28) münden [lies: eintreten], rotation of the brush (12), 1.9 wherein said squeegee wobei besagtes Rakelelement (32)

element (32) is adapted for darauf ausgelegt ist, während der pushing or wiping dirt Bewegung der Reinigungsvorrichtung particles and liquid across or (100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit off the surface to be cleaned über die oder von der zu reinigenden (20) during movement of the Oberfläche (20) zu schieben oder zu cleaning device (100), wischen, thereby defining a suction dadurch einen Saugeinlass (36) inlet (36) between the zwischen dem Rakelelement (32) und squeegee element (32) and der Bürste (12) eingrenzend, der sich in the brush (12) that opens into den Ansaugbereich (34) öffnet, the suction area (34), and a drive means for driving the und ein Antriebsmittel zum Antreiben brush (12) in rotation.

der sich drehenden Bürste (12).

14 Cleaning device for cleaning Reinigungsvorrichtung zur Reinigung a surface (20), comprising:

einer Oberfläche (20), umfassend:

14.1 a nozzle arrangement (10) as eine Düsenanordnung (10) nach claimed in claim 1, and Anspruch 1, und 14.2 a vacuum aggregate (38) ein Vakuumaggregat (38), angeordnet which is arranged at a suction an einem Saugauslass (47) des outlet (47) of the suction area Ansaugbereichs (34) zum Generieren (34) for generating an undereines Unterdrucks im besagten pressure in said suction area Ansaugbereich (34) zum Aufnehmen (34) for ingesting dirt particles von Schmutzpartikeln (22) und (22) and liquid (24) from the Flüssigkeit (24) aus dem Saugeinlass suction inlet (36).

(36). Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an, dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt verwiesen.

4. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt verstehen, wobei zur Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents seitens des Senats farbig und textlich ergänzt wurde:

4.1 Die in Merkmal 1.2 näher definierten Bürstenelemente 16 der Bürste 12 (Merkmal 1.1) sind – entsprechend dem Adjektiv „flexible“ der englischen Verfahrenssprache – nicht mit der Übersetzung in der B1-Schrift als „beweglich“, sondern als „flexibel“ bzw. „biegsam“ zu verstehen. Eine weitergehende Definition zur „Flexibilität“ enthält Anspruch 1 nicht. Dass die Bürstenelemente zudem „im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste (12) verteilt sind“, steht in Zusammenhang mit der Dichtwirkung gegenüber dem Düsengehäuse. Dies wird in Zusammenhang mit Merkmal 1.5 erläutert, s.u. 4.2 Merkmal 1.3 sieht vor, dass „die Bürste (12) zumindest teilweise von einem Düsengehäuse (28) umgeben ist“. Die Zeichnungen des Streitpatents zeigen allerdings Ausführungsformen, bei denen die Bürste weitgehend von dem Gehäuse 28 umgeben ist. Anspruch 1 lässt demgegenüber auch Gehäuse mit deutlich geringerer Umfassung der Bürste zu.

4.3 Merkmal 1.5 sieht vor, dass „die Bürstenelemente (16) während der Drehung der Bürste (12) im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Gehäuse (28) bilden, und zwar an einer ersten Position (33), an der die Bürstenelemente (16) während der Drehung der Bürste (12) das Gehäuse (28) verlassen“.

Welcher Art diese „Dichtung“ ist, definiert der Anspruch 1 nicht näher. Dies ergibt sich erst unter Berücksichtigung der Beschreibung, wonach gemäß Absatz [0016] die Dichteigenschaften der Bürste darauf beruhen, dass eine Bürste verwendet wird, die mit flexiblen Bürstenelementen versehen ist, die im Wesentlichen gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt sind. Angesichts der notwendigen Dichtwirkung geht das Streitpatent aus Sicht des Fachmanns von einem quasikontinuierlichen bzw. flächigen Besatz mit Bürstenelementen in Umfangsrichtung aus.

Im Weiteren erläutert der Absatz [0016] auch, dass mit „abdichtend“ oder „abgedichtet“ („sealing“, „sealed“) im Sinne der vorliegenden Erfindung keine vollständige Abdichtung zur Umgebung gemeint ist, da sonst Schmutz und Flüssigkeit nicht mehr von der Oberfläche aufgenommen werden könnten. Diese Begriffe bezögen sich vielmehr auf eine Situation, in der ein Luftaustritt an den in den Merkmalen 1.5 bis 1.7 genannten beiden Positionen auf ein Minimum reduziert sei, d.h. in der nur eine relativ konstante kleine Luftmenge in der Lage sei, den Bereich zwischen dem Gehäuse und der Bürste an der ersten Position und zwischen der Bürste und der Oberfläche an der zweiten Position zu passieren. Auf diese Weise werde eine Art Drosselung („restriction“) geschaffen, die einen ungewollten, zu hohen Luftaustritt an den beiden beschriebenen Stellen verhindere. Der größte Teil der Luft werde in dem zwischen den Bürstenelementen entstehenden Raum geführt. Diese Luftmenge hänge im Wesentlichen vom Abstand zwischen den Bürstenelementen und der Drehzahl ab, mit der die Bürste zur Rotation angetrieben werde. Der Abstand hänge wiederum von der Dichte der Bürstenelemente ab.

Dem Absatz [0017] ist ferner zu entnehmen, dass jedenfalls an der von Merkmal 1.5 adressierten ersten Position die „Dichtung“ beispielsweise durch einen Spalt zwischen dem Gehäuse und der Bürste berührungslos bewerkstelligt werden könne. Ein Spaltmaß von 0,5 mm zwischen der Bürste – verstanden als dem durch die Bürstenelemente beschriebenen Außenumfang – und dem Gehäuse habe gute Dichtwirkungen ergeben. Zudem werden sowohl größere Spaltmaße als auch ein Kontakt zwischen Bürste und Gehäuse als erfindungsgemäß bezeichnet.

Dem Absatz [0018] ist noch zu entnehmen, das zum Erreichen der vorgenannten Art der Abdichtung die Brüste mit „sehr feinen Faserhaaren“ versehen sein müsse, die gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt seien und als Bürstenelemente bezeichnet würden. Angaben zur Faserfeinheit enthält Anspruch 1 allerdings nicht, erst Anspruch 8 beinhaltet Festlegungen dazu.

II. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber jeder der Druckschriften NK1, NK2 oder NK11. 1.1 Der Inhalt der Druckschrift NK1 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.2. a) Die NK1 befasst sich insbesondere mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und Aufnehmen von Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz und Flüssigkeit aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B dargestellt Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie Linoleum und Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).

b) Dementsprechend weist das Bodenreinigungsgerät 100 mit dem Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle 108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1 auf.

c) Die Reinigungswalze 110 des Reinigungskopfes 102 ist zwar in der Ausführungsform gemäß den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7A und 14B, welche im Absatz [0112] als zusammengehörig erläutert werden, drehbar um eine Achse angeordnet (vgl. z.B. Absätze [0079], [0080], [0082]). Sie ist allerdings als Schaumstoffzylinder („foam cylinder“) ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]). Damit handelt es sich schon nicht um eine drehbar um eine Bürstenachse angeordnete Bürste im Sinne des Merkmals 1.1. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Absatz [0094] sich auf eine herkömmliche Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator 110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into corresponding mounts on the cleaning head 102.”).

Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 – Wiedergabegerät), kann aber letztlich dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats hinzugefügt):

[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110 may comprise a hollow or solid spindle having one or more bristles, flaps, bumps, fingers or other devices adapted to help clean surfaces such as carpets, floors and the like. The device 100 also may be provided with multiple interchangeable agitators that are suited for particular cleaning tasks.

d) Jedenfalls ist Merkmal 1.2 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem die in Merkmal 1.1 genannte Bürste mit flexiblen Bürstenelementen bereitgestellt wird, die im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind. Dass der Schaumstoffzylinder optional „microfiber“ umfassen kann (vgl. Absatz [0086]), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze aus Sicht des Fachmanns nicht unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.

Auch dem Absatz [0083] kann eine solche unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 1.2 nicht entnommen werden. In der oben wiedergegebenen Passage werden die Borsten infolge der Konjunktion „or“ als eine von mehreren Alternativen genannt. Hinzu kommt, dass das Reinigungselement diese Alternativen „umfassen kann“ („may comprise“), so dass diese optional untereinander kombinierbar sind. Schließlich kann selbst die Passage „adapted to help clean surfaces such as carpets, floors and the like“ auf jede der Alternativen oder auch nur auf die letztgenannte, strukturell weitgehend unbestimmte Alternative („other devices“) zu lesen sein. Es fehlt somit an zusätzlichen Informationen, die eine Individualisierung der konkreten Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 1.2 ermöglichen würden (vgl. auch BGH, a.a.O. – Wiedergabegerät).

Absatz [0085] der NK1 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird für die Reinigungswalze 110 explizit eine Kombination aus Schaumstoffbereichen, Borsten usw. vorgesehen, deren Anordnung nicht weiter beschrieben wird. Auch dadurch ist für den Fachmann eine Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Infolgedessen kann die NK1 auch das auf die Reinigungswirkung der Bürstenelemente bezogene Merkmal 1.6 nicht vorwegnehmen.

1.2 Der Inhalt der Druckschrift NK2 offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1.2 und 1.5. a) Die Figuren 1 und 5 der NK2 (farbige Hervorhebungen seitens des Senats) betreffen dieselbe Ausführungsform einer Düsenanordnung (suction tool 30) für einen Staubsauger. Entsprechend ist Merkmal 1 unmittelbar und eindeutig offenbart.

Die Düsenanordnung 30 weist auch eine Bürste 9 auf, welche in der Beschreibung als um ein Drehzentrum P, d. h. um eine Bürstenachse drehbar beschrieben wird (vgl. Übersetzung NK2a, „the rotation center of the rotating brush“). Somit geht auch Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig aus der NK2 hervor.

b) Allerdings ist Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die in Figur 1 deutlich erkennbare Verformung der Bürstenelemente (bristles 9a) im Bereich der Rippe 16 weist den Fachmann zwar hinreichend deutlich auf deren vorgesehene Flexibilität hin, entsprechend dem Teilmerkmal, dass die Bürste 9 „mit flexiblen Bürstenelemente bereitgestellt wird“.

Allerdings sind diese Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents „im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt“. Die oben wiedergegebene Figur 5 zeigt nur einen Borstenbesatz in Form von diskreten Wellenlinien. Blickt man in Richtung des roten Pfeils (seitens des Senats eingefügt) auf die Stirnseite der Bürstenwalze, so überlagern sich diese Wellenlinien optisch. Figur 1 offenbart damit nur scheinbar, nicht aber tatsächlich einen gleichmäßig über den Randbereich verteilten Besatz. Andere Ausführungsformen als die gezeichnete offenbart die NK2 bzw. deren Übersetzung NK2a nicht. Zudem geht die von Merkmal 1.5 vorgesehene Dichtwirkung nicht unmittelbar und eindeutig aus der NK2 hervor. Der dortige wellenlinienförmige Besatz lässt zwischen den Besatzreihen große Kanäle offen, durch die beständig große Luftströme in den Ansaugbereich gesaugt werden.

Dies genügt gerade nicht den Anforderungen des Streitpatents. Zwar gibt das Streitpatent die Dichtwirkung nicht in absoluten physikalischen Größen an. Es stellt sie aber in einen zwingenden Konnex zum im wesentlichen gleichmäßigen Besatz der Bürste (vgl. Merkmal 1.2), wenn es vorgibt, dass nur eine relativ konstante kleine Luftmenge den Bereich zwischen dem Düsengehäuse und der Bürste an der ersten Position und zwischen der Bürste und der (lies: zu reinigenden) Oberfläche an der zweiten Position durchströmen dürfe. Mangels eines zumindest ansatzweise als quasikontinuierlich bzw. flächig ansehbaren Besatzes mit Bürstenelementen kann die NK2 auch Merkmal 1.5 nicht offenbaren.

Ob die derartig wellenlinienförmig mit flexiblen, sonst aber hinsichtlich ihres Materials nicht näher bestimmten Bürstenelementen besetzte Bürste im Sinne des Merkmals 1.6 geeignet wäre, neben Schmutzpartikeln auch Flüssigkeit aufzunehmen, kann schon deswegen nicht durch Mitlesen ergänzt werden, weil die NK2 einen Staubsauger betrifft. Für den fachkundigen Leser der NK2 handelt es sich nicht um Abwandlungen oder Ergänzungen, die für ihn nach dem Gesamtzusammenhang derart naheliegen, dass sich Eigenschaften zur Flüssigkeitsaufnahme ohne Weiteres erschließen. Es wäre daher spekulativ, der Bürste eine Fähigkeit zur Flüssigkeitsaufnahme zuzuschreiben. Dieser Aspekt kann aber letztlich dahinstehen, da die Neuheit gegenüber der NK2 bereits infolge der dort nicht offenbarten Merkmale 1.2 und 1.5 besteht.

1.3 Der Inhalt der Druckschrift NK11 offenbart jedenfalls nicht Merkmal 1.9. a) Die NK11 betrifft Kehrmaschinen (vgl. Abstract: „A powered sweeping machine for efficiently removing light and heavy weight litter from surfaces such as parking lots, warehouse floors and the like“), die insbesondere als Straßenkehrfahrzeuge ausgeführt werden. Ob ein gattungsmäßig relevanter Unterschied zu den vom Streitpatent ausschließlich gelehrten, letztlich auf Fußböden in Gebäuden bezogenen Anspruchsgegenständen bereits infolge von Merkmal 1 besteht, kann dahinstehen, auch wenn „eine drehbar um eine Bürstenachse angeordnete Bürste“ (Merkmal 1.1) schon angesichts der Figuren ohne weiteres erkennbar ist.

b) Jedenfalls vermag die NK11 nicht, Merkmal 1.9 zu offenbaren, d.h. dass das „Rakelelement (32) darauf ausgelegt ist, während der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit über die oder von der zu reinigenden Oberfläche (20) zu schieben oder zu wischen“. Für das entsprechende Schieben oder Wischen von Flüssigkeit („pushing or wiping“) ist ein Kontakt des Rakelelements zum Boden zwingend erforderlich. Dieser notwendige Kontakt geht aus der NK11 gerade nicht hervor. Die von der Klägerin herangezogene Fundstelle Sp. 6, Z. 15-18 lautet (Hervorhebungen senatsseitig hinzugefügt):

The lower edge of the resilient lip 227a is spaced above the surface being cleaned a sufficient distance to permit passage of litter therebeneath. Zwar bezieht sich diese Fundstelle auf die Ausführungsform der Figuren 3 und 4, während sich die Klägerin sonst auf die Figuren 5 und 6 als besonders relevant stützt. Die genannte Fundstelle und eine weitere in Spalte 7, Z. 16-20 sind die einzigen textlichen Befassungen der NK11 mit dem Abstand zwischen Rakel und Boden; beide sehen explizit eine Beabstandung der nachgiebigen Lippe 227a zum Boden vor. Mangels Bodenkontakt besteht also keine Möglichkeit des anspruchsgemäßen Schiebens oder Wischens von Flüssigkeit.

Auch die klägerseitig herangezogenen Figuren 5 und 6 offenbaren Merkmal 1.9 nicht in Zusammenhang mit dem Element 327a (vgl. farbige Hervorhebung und Detailausschnitt der Figur 5 durch den Senat). Der Umfang der Kehrwalze berührt den Untergrund, was auch durch Zusammenfallen der entsprechenden Linien erkennbar ist. An einem derart unzweifelhaften Zusammenfallen der Unterkante des Elements 327a mit dem Untergrund fehlt es jedoch.

Auch im Übrigen kann eine Bodenberührung des Elements 327a nicht als zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden. Zum einen befasst sich die NK11 nicht mit dem Entfernen von Feuchtigkeit. Zum anderen sprechen gerade die vom NK11 angegebenen Anwendungsbereiche gegen einen direkten Bodenkontakt. Parkplätze bzw. Abstellflächen und Lagerhausböden („parking lots, warehouse floors“, vgl. Abstract) sind häufig rauh. Sie würden bei Berührung das Element 327a abschleifen und die Eignung zum Schieben oder zu Wischen von Wasser beseitigen. Hinzu kommt, dass der NK11 jeder Hinweis auf eine Nachführung des Elements 327a fehlt, die zur Kompensation eines solchen erwartbaren Verschleißes vonnöten wäre. Mangels solcher Angaben ist ein bodenberührendes Rakelelement bei der NK11 ausschließen.

c) Ohne dass es angesichts der bereits durch Merkmal 1.9 bestehenden Neuheit gegenüber NK11 noch ankäme, ist auch Merkmal 1.6, betreffend die Fähigkeit der Bürstenwalze zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit von der zu reinigenden Oberfläche, in diesem Dokument nicht offenbart. Die NK11 sieht schon nicht vor, die Kehrmaschinen in Verbindung mit Flüssigkeit einzusetzen. Insofern liegt auch kein Anknüpfungspunkt dafür vor, eine diesbezügliche Eignung in die hinsichtlich des Besatzmaterials und der Besatzdichte völlig unbestimmten Bürstenwalzen hineinzulesen.

2. Dies gilt jeweils entsprechend für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 14 infolge des Rückbezugs auf Anspruch 1. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK1 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

a) NK1 in Kombination mit dem Fachwissen Dass der mit der streitpatentgemäßen Aufgabe befasste Fachmann an der Reinigungsvorrichtung der NK1 bzw. ihrem Düsenkopf 102 anstelle der als Schaumstoffzylinder ausgebildeten Reinigungswalze 110 eine Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.2 vorsehen würde, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich nur in unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise. Das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit kann hierdurch nicht infrage gestellt werden.

Jedenfalls in der oben bereits erörterten Ausführungsform, wie sie u.a. in Figur 14B veranschaulicht ist, wird der Reinigungskopf 102 am vorderen Ende von der Reinigungswalze 110 abgestützt, am hinteren Ende durch zwei Rollen. U.a. in Absatz [0053] wird dies erläutert: „For example, as shown in more detail herein, the cleaning head 102 may be supported at the back by a pair of wheels, and at the front by the agitator 110.” Entsprechendes besagt auch Absatz [0071].

Der Schaumstoffzylinder ist dabei auch die einzige konkret beschriebene Ausbildung der Reinigungswalze 110. Bei dieser ist es für den Fachmann unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500 Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen. Anders verhält es sich dagegen mit der Information, die der oben ebenfalls bereits erläuterte Absatz [0083] dem Fachmann hinsichtlich alternativer Ausgestaltungen des Reinigungselementes 110 an die Hand gibt:

[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110 may comprise a hollow or solid spindle having one or more bristles, flaps, bumps, fingers or other devices adapted to help clean surfaces such as carpets, floors and the like. The device 100 also may be provided with multiple interchangeable agitators that are suited for particular cleaning tasks.

Dass hierin keine unzweifelhafte Individualisierung einer Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.2 liegt, ist bereits unter dem Aspekt der Neuheit erörtert. Allerdings liegt eine solche Bürstenwalze für den Fachmann auch dann nicht nahe, wenn sich der Fachmann – wie von der Klägerin vorgetragen – die zylindrische Geometrie der mit dem Schaumstoffzylinder ausgestatteten Reinigungswalze vor Augen führt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum Vorsehen einer Bürstenwalze veranlasse, da Schaumstoffwalzen „bekanntermaßen“ hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien, ergänzt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin, dass Verschleiß und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl eines geeigneten Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die Materialkategorie an sich abschließend bestimmt seien. Insofern kann nicht bereits aus dem Vorhandensein einer Schaumstoffwalze auf eine Veranlassung geschlossen werden, diese zu ersetzen.

Auch der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahelag, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Druckschriften NK5, NK7, NK13, NK15 und NK16 dem präsenten Fachwissen zurechnet, begründet dies jedenfalls in der vorliegenden Sache das Naheliegen nicht. Dass deren technische Lehre grundsätzlich bekannt ist, eröffnet zwar die Möglichkeit, sie auf den Stand der Technik anzuwenden. Dies kann aber die Veranlassung des Fachmanns zu ihrer Berücksichtigung jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn ihre Übertragung auf den Stand der Technik, hier in Form der NK1, dem Fachmann umfangreiche Konstruktionsänderungen oder Erprobungsaufgaben auferlegt oder wenn die zu übertragende technische Lehre technisch inkompatibel oder unvollständig ist und daher selbst erst grundlegender Ergänzungen bedarf, um praktisch anwendbar zu sein. Solche Erschwernisse lassen die aufgabengemäß interessierende Verbesserung nicht mit der nötigen Erfolgsaussicht bzw. nicht mit angemessenem Aufwand erwarten.

Die NK1 sieht explizit vor, die Reinigungswalze 110 über einen Verteiler („fluid distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten (vgl. Absätze [0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die Reinigungsflüssigkeit vor oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden auszubringen, wobei das Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl. Absatz [0102]). Weiterhin sieht die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen „debris inlet 724“ und verschmutzte Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet 726“, der mit der „trailing edge 1410“ eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen, vgl. die nachfolgende Figur 14B (farbige Ergänzungen seitens des Senats):

Mit der in NK1 vorgesehenen Arbeitsweise, die Reinigungsflüssigkeit aufzubringen und abzuführen, ist die Herangehensweise der NK5, NK7 und NK13 inkompatibel. Der Fachmann würde das von diesen Dokumenten repräsentierte Wissen nicht auf die Lehre der NK1 anwenden.

NK5 und NK7 sehen jeweils mit etlichen Tausend Umdrehungen pro Minute angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von innen aufgegebene Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen – Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auf die zu reinigende Oberfläche aufgebracht wird (vgl. in NK5 z.B. Figur 3, Absätze [0017], [0030], [0032], [0033]; in NK7 z.B. S. 5, Z. 15 bis 19). Nicht anders verhält es sich mit NK13 (vgl. Absätze [0037] bis [0039]). Bei allen drei Dokumenten wird von den Borsten aufgenommener Schmutz auch zusammen mit der Reinigungsflüssigkeit von den Bürstenwalzen zentrifugal abgeschleudert. Soweit die NK5 auch eine alternative Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by oozing the fluid onto the brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies angesichts der für das Herausschleudern der Flüssigkeit relevanten hohen Zentrifugalbeschleunigung praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird die Aspekte der Flüssigkeitsaufgabe von innen und der hohen Zentrifugalbeschleunigung daher als untrennbar auffassen, da sie durch ihre Interaktion die Kernlehre der jeweiligen Druckschrift bilden.

Für die jeweils vorgesehenen hohen Drehzahlen müsste zunächst der Walzen- Antriebsmechanismus der NK1 umkonstruiert werden. Dann würde das durch die hohen Drehzahlen erfolgende Abschleudern der Reinigungsflüssigkeit eine grundlegende Umkonstruktion der Flüssigkeitsverteilung im Reinigungskopf, namentlich zur Einbringung der Reinigungsflüssigkeit in das Walzeninnere einschließlich einer Änderung der Walzenlagerung erfordern. Hinzu kommt, dass auch die Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden müsste, da der an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid inlet 1410 infolge des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein diese notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in Unkenntnis des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet hätte.

Schließlich ist auch noch zu beachten, dass NK5 und NK7 offenlassen, ob bzw. welche Abstützwirkung die dortigen Walzen bereitstellen. Bei NK13 lässt Figur 1 vermuten, dass die Bürstenwalzen 210a, 210b durch das Gehäuse 106 gegenüber dem Boden positioniert werden; auch Absatz [0022] geht davon aus, dass diese auf der Fußbodenoberfläche „aufliegen“, was darauf hinweist, dass die Bürstenwalzen selbst keine relevante Abstützung gegenüber dem Boden zu leisten vermögen. Insofern müsste der Fachmann auch noch erforschen, inwieweit durch Walzen nach Art der NK5, NK7 und NK13 die in der NK1 vom Schaumstoffzylinder bereitgestellte Abstützwirkung hinreichend gewährleistet würde und gegebenenfalls noch weitere Konstruktionsänderungen vornehmen.

Auch die NK15, welche ein Kehrgerät zur Trockenreinigung betrifft, vermag die Einschätzung nicht zu ändern. Zwar weist das Kehrgerät eine Bürstenwalze mit Borsten auf, die gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind (NK15a, S. 2: „…and bristles (22) uniformly arranged on the peripheral surface of the shaft rod (21)“). Allerdings äußert sich die NK15 nicht zu Material, Geometrie, Steifigkeit oder Flexibilität der Borsten. Sie ist insofern weithin unvollständig und entsprechend weit von einer erfolgversprechend anwendbaren Lehre entfernt.

Mit der NK16 verhält es sich nicht grundlegend anders. Sie betrifft zwar in der Ausführungsform der Figur 8 ein Feuchtreinigungsgerät mit einer Bürstenwalze, stellt allerdings den Fachmann explizit vor die Aufgabe, überhaupt erst ein an die jeweilige Verschmutzung angepasstes Borstenmaterial zu bestimmen, vgl. NK16a, Ende der Seite 1:

The following explains matters to be addressed when applying the rotating brush of this invention. First, when the debris to be cleaned is relatively large and heavy or strongly adhered to the floor, thick and highly rigid bristles are most effective. Conversely, when the debris consists of fine particles like dust or requires moisture removal, thin bristles with low rigidity yield superior cleaning results. The thickness and stiffness of the rotating brush bristles must be determined considering these points.

(Hervorhebungen seitens des Senats) Weitere Konkretisierungen enthält die NK16 diesbezüglich nicht. Auch hier muss der Fachmann also erst grundlegende Ergänzungen vornehmen, um überhaupt zu einer anwendbaren Lehre zu gelangen. Schließlich genügt es auch nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin kein Hinderungsgrund erkennbar sei, die vorbekannten Bürsten bei der NK1 einzusetzen. Denn eine erfinderische Tätigkeit ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, a.aO. – Leuchtdiode, GRUR 2010, 407 – Einteilige Öse).

Die NK10 liegt weiter ab; sie betrifft eine Scheuermaschine, bei der Faserscheiben als Reinigungselemente verwendet werden. Eine mit Bürstenelementen besetzte Walze erwähnt sie nicht.

b) Auch die Kombination der Druckschriften NK1 und NK14 legt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe. Die NK14 beschreibt ein der NK1 in Grundzügen technisch ähnliches Reinigungsgerät, als dessen Anwendungsfeld allerdings die Reinigung von Teppichen und anderen textilen Oberflächen, wie Polsterwaren, genannt wird. Bei diesem nimmt eine mit wenigen hundert Umdrehungen pro Minute rotierende, befeuchtete Reinigungswalze 120 Schmutz vom Untergrund auf. Die mit einem Belag 134, 138 versehene Reinigungswalze 120 wird befeuchtet, indem aus einer Düse 94 Reinigungsflüssigkeit auf eine Wand 70 aufgesprüht wird, an dieser herabläuft und an deren Ende auf die Walze gelangt (vgl. senatsseitig eingetragene blaue Pfeile und violetter Kreis in der nachfolgenden Figur 7 und Absatz [0049], [0060]). In Drehrichtung unmittelbar nachfolgend wirkt die Wandverlängerung 56 des Düseneinsatzes 46 (orange Hervorhebung) nach Art eines Rakelelements auf den Walzenbelag ein, um daraus überschüssige, d.h. bei der Reinigung störende Reinigungsflüssigkeit und aus vorigem Oberflächenkontakt mitgenommenen Schmutz zu entfernen (vgl. Absätze [0059], [0060]).

Der von der Klägerin besonders herangezogene Absatz [0049] verweist hinsichtlich des Walzenbelags auf einen aufgeklebten Flor („pile“) aus „Denier Nylon“, was im Sinne eines hinsichtlich der Faserdicke kontrollierten Materials zu verstehen ist. Wie dieser Flor strukturell genau ausgebildet ist, bleibt allerdings im Dunklen. Um eine Bürste handelt es sich jedenfalls nicht, denn Bürstenelemente („brush bristles“) als zu Merkmal 1.2 und M 1.6 notwendiger Anknüpfungspunkt sind nur als eine von zahlreichen Alternativen („alternate materials“) zur Flor-Struktur genannt. Weitere Details sind zu den „brush bristles“ nicht offenbart.

Im Ergebnis gibt die NK14 dem Fachmann keine Information an die Hand, die grundlegend über die der Absätze [0083] und [0085] der NK1 hinausgeht. Insofern konnte der Fachmann auch bei Zusammenschau von NK1 und NK14 nicht in naheliegender Weise zur Erkenntnis gelangen, dass eine Bürste gemäß Merkmal 1.2, d.h. mit beweglichen bzw. flexiblen Bürstenelementen, die im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich (bzw. die Peripherie) der Bürste verteilt sind, bei der NK1 zweckdienlich eingesetzt werden könnte.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch ausgehend von der Druckschrift NK2 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

a) Die NK2 legt auch bei Heranziehung unterstellten Fachwissens den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Der Vortrag der Klägerin, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch, weil der Fachmann ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum Erfindungsgegenstand gelange, ist ebenfalls nicht erfolgreich.

Die NK2 betrifft einen Saugvorsatz für einen Staubsauger, für den keinerlei Hinweise auf eine Feuchtreinigungsfunktion bestehen; konkret wird Teppich als abzusaugender Untergrund genannt (S. 2: „When a carpet or the like is cleaned with a vacuum cleaner provided with the vacuum cleaner suction tool 30 described above,…“). Den bei vorbekannten Saugvorsätzen bestehenden Nachteil, dass ein der rotierenden Bürstenwalze vorgelagertes Frontteil das Einsaugen von wandnahem Staub behindert, vermeidet die NK2 durch den Wegfall dieses Frontteils und eine hinter dem Drehzentrum P gelegene Absaugöffnung 15, vgl. zur Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 (farbige Hervorhebungen seitens des Senats):

Der Fachmann wird erkennen, dass die in Figur 5 (nachfolgend wiedergeben, farbige Hervorhebungen seitens des Senats) dargestellte Bürstenwalze 9 gerade infolge ihres in beabstandeten Wellenlinien verlaufenden Borstenbesatzes zusammen mit der tief angesetzen Absaugöffnung einen beständigen, bodennahen Luftstrom in den von der Bürste überstrichenen Bodenbereichen ermöglicht und so das Einsaugen von Staub mit der Frontseite des Saugvorsatzes auch in Wandnähe begünstigt.

Insofern bestand für den Fachmann keine Veranlassung, hiervon grundlegend abweichende Ausführungsformen der Bürstenwalze in Betracht zu ziehen. Insbesondere bei den von der Klägerin unter Bezugnahme auf NK5, NK7, NK13, NK15 und NK16 dem präsenten Fachwissen des Fachmanns zugerechneten und im Sinne von Merkmal 1.2 an ihrem Umfang im Wesentlichen gleichmäßig mit Bürstenelementen besetzten Bürstenwalzen würde der Fachmann gerade infolge des flächigen Besatzes eine nachteilige Störung des zum Staubsaugen an der Frontseite relevanten Luftstroms erwarten.

Hinzu kommt, dass die NK5, NK7 und NK13 solche Walzen zum Scheuern von Böden in Verbindung mit einer Befeuchtung einsetzen, was den auch auf Teppichböden bezogenen Anwendungsfall der NK2 ersichtlich verfehlt. Ein sonstiger Anlass, warum der Fachmann die hinsichtlich Material, Geometrie, Steifigkeit oder Flexibilität der Borsten unbestimmte Bürstenwalze aus dem Kehrgerät der NK15 hätte in die Lehre der NK2 übernehmen sollen, ist nicht erkennbar. Mangels Saugfunktion des Kehrgeräts fehlt schon dieser notwendige Anknüpfungspunkt.

Soweit die NK16 an ihrem Umfang im Wesentlichen gleichmäßig mit Bürstenelementen besetzte Bürstenwalzen betrifft, sprechen die oben genannten Vorbehalte gegen eine Kombination mit der NK2. Der Fachmann wird dabei berücksichtigen, dass die voluminösen Anordnungen z.B. der Figuren 2 und 7 der NK16 mit dem Ziel der NK2, in Wandnähe das Einsaugen von Staub mit der Frontseite des Saugvorsatzes zu verbessern, unvereinbar sind.

Soweit die NK16 daneben noch eine Bürstenwalze mit in beabstandeten Wellenlinien verlaufendem Borstenbesatz offenbart (vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 5), geht dies nicht über die NK2 hinaus und fügt ihr auch nichts hinzu.

b) Auch die Kombination der Druckschriften NK2 und NK14 legt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe. NK2 und NK14 mögen zwar noch insoweit ein gemeinsames Anwendungsfeld besitzen, als sie beide für die Reinigung von Teppichen gedacht sind. Es weichen aber bereits die Reinigungsmethoden grundlegend voneinander ab:

Die NK2 sieht ein „trockenes“ Entfernen von Staub im Wege des Staubsaugens vor. Die NK14 wendet dagegen ein Naßreinigungsverfahren an, um Verschmutzungen gleichsam herauszuspülen. Eine darüber hinausgehende Funktion zum Staubsaugen hat sie nicht zum Gegenstand.

Infolge dieser grundlegenden Unterschiede erweist sich die von der Klägerin vorgenommene Kombination von NK2 und NK14 als rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der patentierten Erfindung. Die Rückschau wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene zusätzliche Berücksichtigung der Entgegenhaltungen NK15 bis NK17 zulässig.

4. Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt das vorstehende Ausgeführte jeweils entsprechend. Er ist auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

5. Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

6. Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit der Gegenstände des Hauptantrags nicht mehr an.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek Brunn v.Hartz Philipps Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 21. April 2026 …