Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2026
BPatG Urteil vom 12.05.2026 – 7 Ni 10/24 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 10/24 (EP)
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0
betreffend das europäische Patent 2 747 626 (DE 60 2012 032 018)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.- Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 747 626 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 17. August 2012 als internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/054200) angemeldet worden ist und die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung 201161526316 P vom 23. August 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 3. Mai 2017 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR CLEANING A SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT (REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 032 018 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Patentanspruch 14 betrifft eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche.
Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen. Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:
In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent in der erteilten Fassung für nicht rechtsbeständig.
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:
N1 N2 N3a N3b NK1 NK2 Streitpatentschrift EP 2 747 626 B1 Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu N1 Merkmalsanalyse Anspruch 1 Merkmalsanalyse Anspruch 14 US 2008/0148512 A1 JP 2008-194329 A NK2a maschinelle EN Übersetzung der NK2 NK3 NK4 NK5 NK6 NK7 NK11 NK12 NK13 NK14 NK14a NK15 WO 2010/041184 A1 US 2006/0288517 A1 DE 698 12 424 T2 DE 196 50 565 A1 US 2006/0150352 A1 EP 2 343 003 A1 US 7 320 149 B1 WO 2010/140967 A1 JP 2005-027807 A maschinelle Übersetzung der NK14 DE 202009013813 U1 NK16 NK17 NK18 WO 2010/094328 A1 US 2008/0022485 A1 KR 20-0412179 Y1 NK18a Maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1 NK19 NK20 NK21 NK22 NK23 DE 196 36 988 C2 US 2009/0229069 A1 DE 10 2008 018 511 A1 WO 2009/149722 A1 GB 1241625 A Die Klägerin ist der Auffassung, dass die technische Lehre des Streitpatents nicht erfinderisch sei. Patentansprüche 1 und 14 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von dem Inhalt der NK12 in Verbindung mit dem Inhalt der NK11. Der Fachmann habe ausreichend Veranlassung gehabt, nach geeigneten Modifikationen für das Reinigungsgerät der NK12 im Stand der Technik zu suchen, insbesondere eine spezifische Materialauswahl für die Bürstenrolle zu treffen und somit die Lehren anderer Entgegenhaltungen in Betracht zu ziehen. Die explizite Nennung von „biegsamen Paddeln“ (pliable paddles) als Alternative zu Borsten (Sp. 5, Z. 61-63) zeige, dass der Erfinder der NK12 über verschiedene Arten von Reinigungselementen nachgedacht habe. Dies sei ein Aufruf zur Exploration verschiedener technischer Lösungen für die Agitations- und Flüssigkeitstransportfunktion. In diesem Zusammenhang greife der Fachmann auf sein in den Schriften der NK18 und NK21 dokumentiertes Fachwissen zurück. Ein weiterer Anlass sei das Energiemanagement, welches in der NK12 angesprochen sei. Die Energieeffizienz eines Roboters bzw. von dessen Akku könne durch Veränderung der Bürste verbessert werden.
Darüber hinaus gelange der Fachmann zu den Erfindungsgegenständen durch Kombination der NK12 mit der NK15 bzw. NK16. Das entsprechende Fachwissen sei in den Schriften der NK19, NK22 und NK23 dokumentiert. Ferner gelange der Fachmann zur technischen Lehre der Ansprüche 1 und 14, in dem er die technische Lehre der NK1 mit der Lehre der NK11 kombiniere. Eine Veranlassung, die in NK1 beschriebene Schaumwalze durch eine entsprechende Spindel mit Borsten oder Fasern zu ersetzen, habe der Fachmann bereits dadurch gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien. Das gängige Fachwissen ergebe sich aus der NK18, NK19 oder NK20. Nichts anderes ergebe sich aus der Kombination der Entgegenhaltungen der NK13 mit der NK11 und NK12 oder der NK1 oder der NK6 oder der NK17 bzw. NK16. Die in NK13 vorgeschlagene Lösung – das Erzeugen eines Aerosols durch eine schnell rotierende Bürste – sei der primäre Mechanismus. Der Fachmann wisse jedoch, dass dieser Mechanismus in der Praxis nicht zu 100 % effizient sei. Insbesondere schwerere Tröpfchen oder kleine Flüssigkeitsansammlungen würden möglicherweise nicht vollständig aerosolisiert und vom Luftstrom erfasst. Sie blieben als Restfeuchte auf der Oberfläche zurück. Hier setze die Motivation des Fachmanns an, um die Aufnahme der verbleibenden Restflüssigkeit zu maximieren. Schließlich kombiniere der Fachmann unter Rückgriff auf sein Fachwissen die Entgegenhaltungen der NK14 mit der NK11 oder der NK14 mit der NK15 und NK16 und gelange so zum Erfindungsgegenstand der Ansprüche 1 und 14 Entsprechendes gelte für die Unteransprüche.
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 747 626 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgendes von ihr eingereichte Dokument:
ES1 Qualifizierter Hinweis in 7 Ni 8/23 (EP) Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig. Sie ist der Auffassung, bei dem Saugbereich (im Sinne von Merkmal 1.2.2) handele es sich um einen Bereich, in dem ein bestimmter Unterdruck herrsche und der durch das Rakelelement und die Bürste begrenzt werde. Hierzu sei es erforderlich, dass sowohl das Rakelelement als auch die Bürste eine gewisse Dichtwirkung bereitstellten.
Der Fachmann werde den Inhalt der NK12 mit anderen Schriften nicht kombinieren. Nach der technischen Lehre der NK12 könne auch eine Bürste eingesetzt werden, die biegsame Paddel zusätzlich zu den konventionellen Bürstenelementen oder alternativ hierzu aufweise. Derartige Paddel ermöglichten gerade ein stärkeres mechanisches Einwirken auf die zu reinigende Oberfläche im Sinne einer „Agitation“. Damit stelle die NK12 jedoch Anforderungen an die Bürste, die von den Bürsten der NK11 nicht erfüllt würden. Deren Bürstenelemente seien nämlich als Mikrofasern mit einer besonders niedrigen linearen Massendichte ausgebildet. Ferner habe der Fachmann keinen Anlass dazu, die Bürste des in der NK12 beschriebenen Reinigungsroboters mit weichen Mikrofasern auszustatten, da eine derart ausgestaltete Bürste in der NK12 nicht vorgesehen sei und den dort erläuterten Zweck nicht erfülle, hartnäckig anhaftende Verschmutzungen vom Boden zu beseitigen. Dies erfordere eine Bürste mit harten Borsten. Und selbst dann, wenn die Fachperson den Reinigungsroboter der NK12 auf der Grundlage der NK15 (in Verbindung mit der NK16) weitergebildet hätte, hätte sie eine Bürstenanordnung mit zwei Bürsten vorgesehen, wie sie in der NK15 beschrieben werde.
Der Inhalt der NK1 stelle bereits keinen geeigneten Ausgangspunkt dar. Die dort offenbarte Reinigungsvorrichtung arbeite mit einer Schaumstoffwalze und nicht mit einer Bürste im Sinne des Anspruchs 1. Es fehle an der Veranlassung, bürstenspezifische Merkmale aus der NK11 heranzuziehen oder zu kombinieren. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Kombinationen ausgehend von der NK13 führten nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK13 betreffe einen anderen technischen Kontext, namentlich die Reinigung geneigter Flächen und die Entfernung von Graffiti. In den zu kombinierenden Entgegenhaltungen fehle es bereits an einem Hinweis auf ein Rakelelement gemäß den Merkmalen 1.2 ff. Entsprechendes gelten für die NK14 als Ausgangspunkt.
Schließlich vermittelten auch die Inhalte der NK15 und NK16 – jeweils für sich genommen oder in Kombination mit der NK12 – der Fachperson keine hinreichende Anregung, um zur technischen Lehre des Streitpatents zu gelangen. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ) nicht vor.
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche. Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt. Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden, in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz [0002]).
Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl. Absatz [0003]).
Das Streitpatent erläutert den Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein Kehrgerät betrifft, in den Absätzen [0004] und [0005] und hält als Nachteil von Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben. Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte („vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Figur 11 des Streitpatents dargestellt sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen der Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu entfernen (Absatz [0006]).
Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden, bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die entgegengesetzte Richtung bleibe der Boden nass, da das mit der Bürste verteilte Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln entfernt werde (vgl. Absatz [0007]).
Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche Anordnung sei beispielhaft in der Figur 12 des Streitpatents dargestellt. Auch wenn derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten, seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit unkomfortabel in der Handhabung (vgl. Absatz [0008]).
Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den Figuren 11 und 12 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen auf jeder Seite der Bürste bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf dem Boden zu verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen den Nachteil auf, dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder Kleinteile nicht durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln verfange oder von den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den Saugeinlass gelangen könne. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer zu reinigen und verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz [0009]). Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien (schematisch dargestellt in der Figur 13 des Streitpatents). Ein Reinigungsgerät dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt. Dieses Dokument offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei, Schmutz von einem Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die parallel und nahe beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher Geschwindigkeit, eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn. Auf diese Weise bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend hohen Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in Form eines im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum Trocknen des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel eingesetzt.
Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde die Düse auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den Verbraucher unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010]). Schließlich zeige die EP 2 343 003 A1 (im vorliegenden Verfahren das Dokument NK11) eine Reinigungsvorrichtung mit zwei gegensinnig rotierenden Bürsten, welche für die Naßreinigung von Hartböden optimiert sei (vgl. Absatz [0011]). Aufgabe der hier vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0012] des Streitpatents zufolge, ein verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im Vergleich zum Stand der Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise und gleichzeitig eine kleinbauende Düse aufweise, um eine hohe Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.
2. Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom- Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt, insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.
3. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der Patentschrift:
1 A nozzle arrangement for a Düsenanordnung für eine hard floor cleaning device Hartbodenreinigungsvorrichtung (100), (100), comprising:
Folgendes umfassend:
1.1 a single rotary brush (12) eine einzige um eine Bürstenachse (14) rotatable about a brush axis drehbare Bürste (12), (14), 1.1.1 said brush (12) being provided wobei die besagte Bürste (12) mit with flexible brush elements flexiblen Bürstenelementen (16) versehen (16) having tip portions (18) for ist, die Spitzenabschnitte (18) zum contacting the surface to be Berühren der zu reinigenden Fläche (20) cleaned (20) and aufweisen und 1.1.2 [the flexible brush elements die während einer Aufnahmezeit, wenn (16)] picking up dirt particles die Bürstenelemente (16) die Fläche (20) (22) and liquid (24) from the während der Drehung der Bürste (12) surface (20) during a pick-up berühren, Schmutzpartikel (22) und period when the brush elements Flüssigkeit (24) von der Fläche (20) (16) contact the surface (20) aufnehmen, during the rotation of the brush (12), 1.1.3 wherein a linear mass density wobei eine lineare Massendichte einer of a plurality of the brush Vielzahl von Bürstenelementen (16) elements (16) is, at least at the zumindest an den Spitzenabschnitten tip portions (18), lower than (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und 150 g per 10 km, and 1.2 a single squeegee element (32) ein einziges Rakelelement (32) zum for pushing or wiping dirt Schieben und Wischen von Schmutzparticles (22) and liquid (24) partikeln (22) und Flüssigkeit (24) über across or off the surface to be die oder von der zu reinigenden Fläche cleaned (20) during movement (20) während der Bewegung der of the cleaning device (100), Reinigungsvorrichtung (100), 1.2.1 said squeegee element (32) wobei das besagte Rakelelement (32) im being spaced apart from the Abstand zur Bürste (12) angebracht ist, brush (12) and extending und sich im Wesentlichen entlang einer substantially along a Längsrichtung (48) erstreckt, die im longitudinal direction (48) being Wesentlichen parallel zur Bürstenachse substantially parallel to the (14) verläuft, brush axis (14), 1.2.2 wherein a suction area (34) is wobei ein Saugbereich (34) innerhalb der defined within the nozzle Düsenanordnung (10) zwischen dem arrangement (10) between the Rakelelement (32) und der Bürste (12) squeegee element (32) and the definiert wird, und brush (12), and 1.3 a drive means for driving the Antriebsmittel, um die Bürste (12) in brush (12) in rotation, Drehung zu versetzen, 1.3.1 wherein the drive means are wobei die Antriebsmittel ausgeführt sind, adapted to realize a centrifugal um eine Zentrifugalbeschleunigung an acceleration at the tip portions den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, (18) which is, in particular die im Speziellen während einer during a dirt release period Schmutzfreisetzungszeit, wenn die when the brush elements (16) Bürstenelemente (16) die Fläche (20) are free from contact to the während der Drehung der Bürste (12) surface (20) during rotation of the brush (12), at least nicht berühren, zumindest 3000 m/s2 3000 m/s2. beträgt.
14 Hard floor cleaning device for Hartbodenreinigungsvorrichtung zum cleaning a surface (20), Reinigen einer Fläche (20), Folgendes comprising:
umfassend:
14.1 the nozzle arrangement (10) as die Düsenanordnung (10) nach Anspruch claimed in claim 1, and 1, und 14.2 a vacuum aggregate (38) for ein Vakuumaggregat (38) zum Erzeugen generating an under-pressure in eines Unterdrucks im Saugbereich (34) the suction area (34) for zum Aufsammeln von Schmutzpartikeln ingesting dirt particles (22) and (22) und Flüssigkeit (24).
liquid (24). Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an, dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt verwiesen.
4. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt verstehen:
4.1 Zwischen den Parteien unstreitig und insofern nicht weiter erläuterungsbedürftig ist, dass die Bezüge des Anspruchs 1 auf eine „einzige Bürste“ (Merkmal 1.1) und ein „einziges Rakelelement“ (Merkmal 1.2) weitere Elemente entsprechender Art ausschließen. Ebenso ist hinlänglich berücksichtigt, dass die mit kleiner als 150 g/10 km angegebene „lineare Massendichte“ (Merkmal 1.1.3) einer Faserfeinheit von weniger als 150 dtex entspricht.
4.2 Nach Merkmal 1.1.2 dienen die beweglichen, also flexiblen Bürstenelemente dazu, während einer Aufnahmezeit, in der die Bürstenelemente die zu reinigende Fläche während der Drehung der Bürste berühren, Schmutzpartikel und Flüssigkeit von der Fläche „aufzunehmen“. Unter „Aufnehmen“ versteht das Streitpatent nicht, dass Schmutzpartikel und Flüssigkeit durch die Rotation der Bürste nur aufgewirbelt werden, sondern dass Schmutzpartikel und Flüssigkeitstropfen während dem Bodenkontakt der Bürste aufgrund von aus den Eigenschaften der Bürstenelemente resultierenden Kapillar- bzw. Adhäsionskräften von den Bürstenelementen mitgenommen werden, worauf sie während der „Schmutzfreisetzungszeit“ (Merkmal 1.3.1) durch die hohe Zentrifugalbeschleunigung wieder aus der Bürste ausgeschleudert werden. Die Schmutzfreisetzungszeit entspricht – unter Berücksichtigung der Drehzahl – jenem von den Bürstenelementen überstrichenen Winkelbereich, in dem sich diese ohne Kontakt zum Boden bzw. einem Teil der Düsenanordnung frei bewegen.
4.3 Merkmal 1.2 sieht vor, dass das einzige Rakelelement (32) „zum Schieben und Wischen von Schmutzpartikeln (22) und Flüssigkeit (24) über die oder von der zu reinigenden Fläche (20) während der Bewegung der Reinigungsvorrichtung (100)“ vorgesehen ist. Insbesondere Flüssigkeit von der Oberfläche zu wischen erfordert zwangsläufig einen Kontakt von Rakel und Oberfläche.
4.4 Soweit Merkmal 1.2.2 von einem „Saugbereich (34) innerhalb der Düsenanordnung (10) zwischen dem Rakelelement (32) und der Bürste (12) definiert“ ausgeht, dient dieser dem Entfernen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit durch Absaugen. Absatz [0022] der Beschreibung erläutert das Absaugen als Folge eines Unterdruckes, den vorzugsweise ein Vakuumerzeuger herstellt. Über die Abdichtungswirkung des entsprechend Merkmal 1.2 bodenberührenden Rakelelementes hinaus kann in Merkmal 1.2.2 kein bestimmtes Maß an Abdichtung hineingelesen werden, insbesondere nicht eine solche, die nur unter besonderen Bedingungen eines Ausführungsbeispiels erreicht wird. Damit beschreibt Merkmal 1.2.2 einen zwischen den genannten drei Elementen primär geometrisch definierten Raum.
II. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegt nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK12 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
1.1 Der Inhalt der NK12 betrifft einen autonom beweglichen Reinigungsroboter mit Saugfunktion, vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 (farbige Hervorhebungen seitens des Senats). An einem vorbekannten Gerät kritisiert sie u.a., dass diesem die Fähigkeit zum Vorbehandeln und Bearbeiten von hartnäckigen klebrigen Verschmutzungen insbesondere auf harten Oberflächen fehle (vgl. Sp. 1, Z. 29-39). Gemäß dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel weist der Reinigungsroboter 10 Näherungssensoren 24, 26 zur Orientierung im Raum auf. Den Zustand der in Reinigung befindlichen Fläche erfasst er mit den Bodenzustandssensoren („floor condition sensors“) 38, deren Signale zur Steuerung der Reinigungseinrichtungen verwendet werden; namentlich werden bei auf Verschmutzungen hindeutenden Veränderungen der Bodenoberflächenfarbe das Ausgabesystem für Reinigungsflüssigkeit (in Figur 4 blau hervorgehoben, zum Ausgeben von Flüssigkeit auf den Boden) und die Reinigungswalze („agitator 34“, orange hervorgehoben) aktiviert (vgl. Sp. 2, Z. 45 bis 52; Sp. 6, Z. 35 bis 64). Flüssigkeit und Schmutz werden von einem Rakelelement 37 („squeegee“) gesammelt und über eine Düse 64 („suction nozzle“) abgesaugt. Weiterhin vorhanden ist eine Wischplatte („dusting pad“) 40, um welche ein elektrostatisch geladenes trockenes Tuch oder ein vorbefeuchtetes Tuch 42 gewickelt ist, letzteres insbesondere zum Entfernen klebriger Verschmutzungen (vgl. Sp. 7, Z. 29 bis 38).
der NK12 1.2 Die NK12 offenbart demnach mit der Saugdüse („suction nozzle“) 34 eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung, d.h. entsprechend Merkmal 1. In der in den Figuren dargestellten Ausführungsform wird „eine einzige um eine Achse drehbare Bürste 34“ verwendet (vgl. die Achsstummel in Fig. 3), entsprechend Merkmal 1.1. Dass die NK12 für eine weitere Ausführungsform zwei gegensinnig rotierende Bürstenwalzen 34 vorschlägt (Sp. 5, Z. 64-66), stellt die Offenbarung von Merkmal 1.1 in der erläuterten Ausführungsform nicht infrage. Betreffs der Ausführungsform der Figuren erläutert die NK12 die Bürste 34 als zylindrischen Stab, aus dem flexible Borsten hervorstehen (Sp. 5, Z. 59-61); sie offenbart daher auch das Merkmal 1.1.1, nach dem „die besagte Bürste (12) mit flexiblen Bürstenelementen (16) versehen ist, die Spitzenabschnitte (18) zum Berühren der zu reinigenden Fläche (20) aufweisen“ solle. Mit diesen flexiblen Borsten bearbeitet die Bürste 34 der NK12 unter Anwendung einer Reinigungslösung den Boden, bis dieser eine durch die Zustandssensoren 38 feststellbare „Farbveränderung“ aufweist (Sp. 6, Z. 55-59). Auch wenn diese Farbveränderung ggf. von der Entfernung von hartnäckigen klebrigen Verschmutzungen herrührt, welche die NK12 im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nennt (Sp. 1, „stubborn sticky stains“), findet bei deren Entfernung ein Berühren der zu reinigenden Fläche durch die Borsten statt. Schließlich spricht auch das Spiralmuster des Borstenbesatzes in Figur 3 nicht gegen die Offenbarung von Merkmal 1.1.1, zumal das Streitpatent in Absatz [0056] und Anspruch 13 mit beabstandeten Borstenbüscheln spiralig besetzte Bürstenwalzen als bevorzugte Ausführungsform nennt.
Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats zutreffend ist, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.3 enthält. Weiterhin werden bei diesem Saugroboter Schmutz und Flüssigkeit, die vor dem Rakelelement 37 gesammelt sind, durch Absaugen entfernt (vgl. Sp. 5 Z. 56-58, Anspruch 1, Merkmal f) und Figur 4). Damit ist zwischen der Bürste und dem Rakelelement ein dem Merkmal 1.2.2 entsprechender Saugbereich in räumlicher Hinsicht definiert. Dass das Rakelelement dabei auch eine – in den Worten der Beklagten – strömungstechnische Begrenzung darstellt, ist schon wegen dessen zum Sammeln von Schmutz und Flüssigkeit notwendigem Bodenkontakt entlang seiner Erstreckung gegeben. Auch die Bürste 34 stellt in diesem Sinne eine strömungstechnische Begrenzung dar. Sie entspricht mit ihrem Spiralbesatz aus flexiblen Borsten jedenfalls in geometrischer Hinsicht der Bürstenstruktur, die auch das Streitpatent in Absatz [0056] und Anspruch 13 als eine bevorzugte Ausführungsform vorschlägt. Darüberhinausgehende Anforderungen an die Packungsdichte der Bürstenelemente oder ein bestimmtes Maß der Abdichtung enthält Merkmal 1.2.2 nicht.
1.3 Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats zutreffend ist weiterhin, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 weder - Merkmal 1.1.3, d.h. „dass eine lineare Massendichte einer Vielzahl von Bürstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km“ (also < 150 dtex), noch - Merkmal 1.3.1, wonach die „Antriebsmittel ausgeführt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die Bürstenelemente (16) die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12) nicht berühren, zumindest 3000 m/s2 beträgt.“
offenbart.
1.4 Es bestand für den Fachmann kein Anlass, zusätzlich zur NK12 den Inhalt der NK11 in Betracht zu ziehen.
a) Die Klägerin führt aus, dass der Fachmann ausgehend von der NK12 bestrebt sei, ein optimales Reinigungsergebnis zu erzielen sowie ein Energie- und Reinigungsflüssigkeitsmanagement zu betreiben. Da ihm die NK12 jedoch weder Hinweise auf die Eigenschaften der Bürstenelemente der Bürstenrolle liefere, noch eine Aussage zur Drehgeschwindigkeit tätige, sei der Fachmann gezwungen, diesbezüglich selbst zu recherchieren und würde daher zumindest auf die NK11 stoßen.
In Spalte 5, Z. 59-61 der NK12 wird beschrieben (Hervorhebung seitens des Senats hinzugefügt): „The brushroll 34 is preferably a cylindrical dowel with flexible bristles protruding therefrom. Alternatively, the brush roll 34 comprises a plurality of pliable paddles in combination with, or separate from the bristles.”
Damit gibt die NK12 dem Fachmann die Information an die Hand, dass es sich bei der Bürste um einen stabförmigen Zylinder mit flexiblen Borsten handeln soll und/oder dass biegsame Flügel verwendet werden können, womit lediglich die Eigenschaften „flexibel“ bzw. „biegsam“ in der NK12 vorgegeben sind. Da Saugroboter, die eine Bürste mit flexiblen Borsten aufweisen, seit vielen Jahren bekannt sind, wird der Fachmann auf eine beliebige solcher Art zurückgreifen, ohne tiefergreifende und spezifische Erwägungen zum Material und der Bürstendrehzahl anzustellen, solange die notwendige Reinigungsleistung hergestellt werden kann. Auf ein spezielles Material oder auf spezielle Materialeigenschaften der Bürste kommt es der NK12 nicht an. Insofern gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass für den von der NK12 ausgehenden Fachmann kein Anlass bestand, sich – ausgehend von einer Vielzahl an unterschiedlich bekannten Bürsten – auf die Suche nach ausgewählten Bürsten zu machen, die ein besonderes Reinigungsergebnis ermöglichen könnten. Dies dürfte umso mehr gelten, als dass in NK12 neben normalen „Borsten“ auch die angesprochenen biegsamen Flügel zum Einsatz kommen können, so dass der Fachmann auch auf solche kombinierten Bürsten zurückgreifen könnte.
Hinzu kommt, dass gerade das Rakelelement bei der NK12 dazu dient, die Flüssigkeit und den abgelösten Schmutz zum Zweck des Absaugens zu sammeln (vgl. u.a. Anspruch 1, Merkmal f)). Im Gegensatz dazu sieht keine der Vorrichtungen der NK11 ein Rakelelement vor, womit sie sich bereits in struktureller Hinsicht grundlegend von jener der NK12 unterscheiden. Bereits insofern besteht für den Fachmann keine Veranlassung, den Inhalt der NK11 heranzuziehen.
Der Inhalt der NK11 sieht zudem mit mehreren Tausend Umdrehungen pro Minute angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von innen aufgegebene Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen – Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auch auf die zu reinigende Oberfläche aufgebracht wird (vgl. etwa Figur 3, Absätze [0017], [0030], [0032], [0033). Die Flüssigkeit kann Schmutz von der Oberfläche aufnehmen, der mitsamt der Flüssigkeit infolge der hohen Fliehkraft der Bürstenwalzen zur Absaugung freigesetzt wird (vgl. Absatz [0035]). Mit dem Herausschleudern von Flüssigkeit aus den Bürstenwalzen wird zugleich ein Tröpfchen-Nebel hergestellt, der Schmutzpartikel binden und deren Absaugung erleichtern soll. Soweit die NK11 auch eine alternative Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by oozing the fluid onto the brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies angesichts der für das Herausschleudern der Flüssigkeit vorgegebenen hohen Zentrifugalbeschleunigung praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird die Aspekte der Flüssigkeitsaufgabe von innen und der hohen Zentrifugalbeschleunigung daher als technisch untrennbar auffassen, da gerade ihre Verkettung die Kernlehre der NK11 bildet. Auch wenn die NK11 noch auf das Nutzen einer bereits auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit abstellt (ebenfalls im Absatz [0005]), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die damit gemeinte Flüssigkeit stellt eine zu beseitigende Verschmutzung dar („…such as spilled coffee, milk, tea or the like“) und kann daher nicht planmäßig zur Feuchtreinigung vorausgesetzt werden.
Nachdem das von der NK11 vorgesehene Abschleudern von Schmutz und Flüssigkeit durch hohe Zentrifugalbeschleunigung bei dem Reinigungsroboter der NK12 nicht erforderlich ist, der Fachmann zudem eine Störung zumindest der vorderen Bodenzustandssensoren 38 durch den infolge des Abschleuderns entstehenden Tröpfchennebel befürchten würde und er zudem auch noch zum Herstellen einer Flüssigkeitszufuhr ins Walzeninnere tiefergehende Konstruktionsänderungen des Flüssigkeitszufuhrsystems und der Walzenlagerung vornehmen müsste, ist selbst bei einer Zusammenschau beider Dokumente nicht erkennbar, warum der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 hätte gelangen sollen.
Dass der Fachmann durch den Einsatz der mit hoher Drehzahl zu betreibenden Bürstenwalze eine relevante Energieeinsparung erhalten und deswegen die NK11 in Betracht gezogen hätte, bleibt ein ebenso aus fachmännischer Sicht nicht nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin wie ihr analoges Argument, dass aus der Anwendung der NK11 eine beachtenswerte Verringerung des Verbrauchs an Reinigungsflüssigkeit resultieren würde und ist daher nicht weiter zu vertiefen.
b) Auch die von der Klägerin zusätzlich angeführte NK18/NK18a vermag die Einschätzung nicht zu ändern. Diese lehrt ausdrücklich, fest am Boden anhaftende Verschmutzungen – also aus Sicht des Fachmanns „sticky stains“ gemäß der NK12 – mit dicken Borsten hoher Steifigkeit zu bearbeiten, vgl. NK18a, S. 5, 2. und 3. Absatz (Hervorhebung seitens des Senats):
Da die NK12 die vorhandene Feuchtigkeit dann ohnehin mittels des Rakelelements 37 und der Absaugung entfernt, d.h. die Bürste dafür nicht benötigt, wird die NK18 den Fachmann gemäß dem beabsichtigten Reinigungszweck zu einer Bürste mit steiferen Borsten leiten, nicht aber zu der NK11. c) Die NK21 erweist sich als für den Fachmann irrelevant. Sie betrifft eine Vorrichtung zur Reinigung eines Bodenreinigungsgeräts, nicht ein Bodenreinigungsgerät an sich, und liegt daher fernab des streitigen Gegenstandes.
1.5 Es bestand für den Fachmann auch kein Anlass, eine Kombination der NK12 mit der NK15 und ggf. der NK16 vorzunehmen.
a) Die Lehre der NK15 weist keine grundlegenden Unterschiede zu der der NK12 auf. Selbst wenn der Fachmann aufgrund des Bezugs der NK15 auf „Mikrofaserfilamente“ (vgl. Absatz [0033]) einen Faserdurchmesser von unter 1 dtex mitliest (vgl. dazu NK16, S. 2, zweiter Absatz; NK19, Sp. 2, Z. 12-13) lehrt sie doch ebenfalls, die Bürstenwalze einer Fußbodennassreinigungsvorrichtung von innen her mittels Zentrifugalkraft zu befeuchten. Im Ausführungsbeispiel sieht sie dazu Drehzahlen von mehreren Tausend Umdrehungen/Minute vor (vgl. Absätze [0036] bis [0039]).
Der Fachmann wird aus denselben, bereits in Bezug auf die Kombination von NK12 mit NK11 erläuterten Erwägungen auch die Lehre der NK15 nicht mit der der NK12 kombinieren.
b) Die von der Klägerin ergänzend herangezogenen Druckschriften ändern hieran nichts. Sofern man das u.a. auf NK18 gestützte Klägervorbingen dahingehend versteht, dass schnelldrehende Reinigungswalzen mit Mikrofaserbesatz ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geeignetes, generelles Mittel darstellen würden, überzeugt dies den Senat nicht. Walzen dieser Art werden jeweils in durchaus speziell auf den „schnelldrehenden“ Einsatz zugeschnittenen Reinigungsvorrichtungen (z.B. Innenbefeuchtung der Bürste, Abdichtung des Gerätekopfs) eingesetzt. Der Einsatz solcher schnelldrehender mikrofaserbesetzter Walzen ist weder gemeinhin üblich noch stellt er sich bei der NK12 als tunlich dar.
c) Die NK21 erweist sich aus den bereits genannten Gründen als für den Fachmann irrelevant.
d) Der NK22 fehlt jeglicher Hinweis auf Bürstenelemente, sie betrifft vielmehr eine mit einem Mikrofaservlies bezogene Reinigungswalze. Vliese sind flächige Gelegestrukturen, bei denen im Wesentlichen in Normalenrichtung (bei Walzenbezug: Radialrichtung) abragende Bürstenelemente nicht vorhanden sind. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt an die NK12 wie auch die NK15. e) Auch die NK23 trägt nichts Wesentliches zur Sache bei. Die notwendige Interaktion zwischen den Bürsten 11/13 und 17/18 steht dem entgegen, nur eine davon isoliert auf den Reinigungsroboter der NK12 zu übertragen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften NK1 und NK11 nahegelegt.
2.1 Die NK1 befasst sich mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und Aufnehmen von Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz und Flüssigkeit aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B dargestellte Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie Linoleum und Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).
der NK1 Dementsprechend weist das Bodenreinigungsgerät 100 mit dem Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle 108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1 auf. Die NK1 sieht betreffs der Ausführungsform gemäß den Figuren 7A und 14B, die im Verfahren vorrangig argumentiert wurde, vor, die Reinigungswalze 110 über einen Verteiler („fluid distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten (vgl. Absätze [0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die Reinigungsflüssigkeit vor oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden auszubringen, wobei das Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl. Absatz [0102]). Weiterhin sieht die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen „debris inlet 724“ und verschmutzte Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet 726“, der mit der „trailing edge 1410“ eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen. Der Veranschaulichung halber sind die entsprechenden Elemente in den nachfolgenden Figuren 7A und 14B, welche im Absatz [0112] als zusammengehörig erläutert werden, seitens des Senats mit farbigen Ergänzungen hervorgehoben:
Die Reinigungswalze ist allerdings als Schaumstoffzylinder („foam cylinder“) ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]). Damit handelt es sich schon nicht um eine drehbar um eine Bürstenachse angeordnete Bürste im Sinne des Merkmals 1.1. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich Absatz [0094] auf eine herkömmliche Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator 110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into corresponding mounts on the cleaning head 102.”).
Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 - Wiedergabegerät), kann aber letztlich dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats hinzugefügt):
[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110 may comprise a hollow or solid spindle having one or more bristles, flaps, bumps, fingers or other devices adapted to help clean surfaces such as carpets, floors and the like. The device 100 also may be provided with multiple interchangeable agitators that are suited for particular cleaning tasks.
2.2 Jedenfalls ist Merkmal 1.1.3 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem „eine lineare Massendichte einer Vielzahl von Bürstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km“. Dass der Schaumstoff der Reinigungswalze optional Mikrofasern umfassen kann (vgl. Absatz [0086], „microfiber“), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze nicht unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.
Weiterhin ist in der NK1 auch Merkmal 1.3.1 nicht offenbart, d.h. dass „die Antriebsmittel (lies: zum Drehen der Bürste) ausgeführt sind, um eine Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die Bürstenelemente (16) die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12) nicht berühren, zumindest 3000 m/s2 beträgt“.
2.3 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum Vorsehen einer Bürstenwalze veranlasse, da Schaumstoffwalzen „bekanntermaßen“ hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien, belegt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin, dass Verschleiß und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl eines geeigneten Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die Materialkategorie an sich abschließend bestimmt seien. Insofern führt nicht bereits das Vorhandensein einer Schaumstoffwalze zur eine Veranlassung, diese zu ersetzen.
2.4 Auch im Übrigen hätte der Fachmann diese Merkmale nicht in naheliegender Weise infolge einer Berücksichtigung der NK11 vorgesehen. In der NK1 stellt der Schaumstoffzylinder die einzige konkret beschriebene Ausbildung der Reinigungswalze 110 dar. Bei dieser ist es für den Fachmann unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500 Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen. Für die in NK1 vorgesehene Walzenbefeuchtung von außen wäre die von der NK11 vorgesehene, dem Heraus- bzw. Abschleudern von Feuchtigkeit aus der Walze dienende hohe Drehzahl bzw. hohe Zentrifugalbeschleunigung (siehe oben) völlig kontraproduktiv. Die von außen aufgebrachte Flüssigkeit würde sofort wieder abgeschleudert; genau aus diesem Grund befeuchtet die NK11 die Walze von innen. Eine dies berücksichtigende Anwendung der Lehre der NK11 auf die der NK1 würde eine Umkonstruktion sowohl der Flüssigkeitszufuhr zur Walze als auch von deren „Einhausung“ erfordern, wobei nicht ersichtlich ist, welcher greifbare Vorteil den Fachmann hierzu veranlassen sollte. Hinzu kommt, dass auch die Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden müsste, da der an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid inlet 1410 infolge des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein diese notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in Unkenntnis des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet hätte.
Schließlich reicht aus die Erwähnung von Borsten im Absatz [0083] der NK1 innerhalb einer Gruppe von weiteren Reinigungselementen nicht als Veranlassung zum Heranziehen der NK11 aus, zumal die NK1 die Borsten im Absatz [0085] nur als mögliches Element einer Kombination erwähnt („The agitator 110 also may include a combination of foam regions, bristles, flaps, bumps, or other cleaning implements or structures.“). Damit ist auch eine ausschließlich mit Bürstenelementen besetzte Walze als denkbarer Anknüpfungspunkt an die NK1 nicht ausreichend individualisiert (vgl. BGH, a.a.O – Wiedergabegerät). Soweit die Klägerin noch die Druckschriften NK18/18a, NK19 und NK20 als Beleg für das Fachwissen heranzieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die NK18/NK18a bietet dem Fachmann nur den Hinweis, er solle die Art der Borsten entsprechend von den Reinigungsanforderungen auswählen; nähere Hinweise in Richtung der Merkmale 1.1.3 und 1.3.1 enthält sie nicht. Den Druckschriften NK19 und NK20 fehlt es schon an einem Bezug auf eine Bürstenwalze mit Bürstenelementen, die zumindest an den Endteilen weniger als 150 dtex Faserfeinheit aufweisen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch nicht ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK13 nahegelegt.
3.1 Die NK13 betrifft ausweislich der Beschreibungseinleitung das Reinigen von geneigten Oberflächen und damit verbundene Schwierigkeiten, wie das unerwünschte Weglaufen von Reinigungsflüssigkeit, was bei korrosiven oder umweltschädlichen Substanzen ein bedeutendes Problem darstelle (vgl. S. 1). Der weiteren Beschreibungseinleitung ist zu entnehmen, dass sich die NK13 insbesondere mit dem Entfernen von Graffiti befasst. Sie beschreibt als Stand der Technik ein Reinigungsmundstück zum Entfernen von Verschmutzungen, aufweisend eine sich kreisend bewegende Brüste und eine Abdichtung mittels einer umlaufenden Dichtleiste, womit das Lösemittel bzw. die Reinigungsflüssigkeit im Kreis geführt werden können (vgl. S. 2). Als Nachteil nennt sie, dass die Bürste infolge der Kreislaufführung des Lösemittels zum Verschmieren dunkler Farbe auf hellen Wänden neige.
Die demgegenüber von NK13 vorgeschlagene Vorrichtung weist ein Mundstück mit einer angetriebenen Bürstenwalze auf – entsprechend den Merkmalen 1, 1.1 und 1.1.1 – und saugt die aufgebrachte und von der Bürstenwalze aerosolisierte Reinigungsflüssigkeit samt den abgelösten Verschmutzungen rundum ab. Die Verwendung einer Dichtleiste bzw. eines Rakelelements an diesem Mundstück ist nicht ansatzweise angedeutet. Vielmehr soll die Mundstück-Abdeckung an keiner Stelle mit dem Untergrund in Berührung kommen (vgl. S. 5, Z. 15-16; S. 6, Z. 33 bis S. 7, Z. 8; S. 8, Z. 11 bis Z. 18: „…that the mouthpiece in itself does not contribute to spreading dirt or graffiti across the surface.“). Dazu sieht die NK13 auch vor, die Bürstenwalze mit Borsten derartiger Steifigkeit zu besetzen, um so das Mundstück gegenüber der zu reinigenden Oberfläche abzustützen und auf Abstand zu halten (vgl. S. 8, Z. 19 bis 23).
3.2 Unbeschadet dessen, dass die Klägerin aus Sicht des Senats schon nicht überzeugend dargelegt hat, warum der Fachmann eine Kombination zwischen einem Gerät zur Entfernung von Graffiti (NK13) und Merkmalen von Fußbodenreinigungsgeräten (NK12, NK1, NK6, NK17) vornehmen sollte, fehlt ihm auch in der Zusammenschau jede Veranlassung, am Mundstück der NK13 ein Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 vorzusehen. Die NK13 strebt an, einen ungehinderten Luftzustrom zum Mundstück und damit ein möglichst vollständiges Absaugen des durch die Bürste aerosolisierten Reinigungsmittels zu gewährleisten. Das Hinzufügen eines anspruchsgemäßen Rakelelements würde ein erhebliches Strömungshindernis herstellen, das diesem Ziel völlig zuwiderläuft; bei behinderter Absaugung wird die Entfernung des Reinigungsmittelaerosols nicht maximiert. Der Fachmann hätte ein solches Rakelelement daher weder der NK12 noch einer von NK1, NK6 und NK17 entnommen und der Vorrichtung der NK13 hinzugefügt.
Ob der Fachmann angesichts des Fokus der NK13 auf Graffitientfernung die für einen anderen Zweck gedachte Vorrichtung gemäß der NK11 überhaupt in Betracht gezogen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Der NK11 konnte er schon kein Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 entnehmen; sie sieht selbst keines vor. Zudem beschreibt sie die Bürstenelemente als so weich, dass sie mangels eigener Steifigkeit nur durch die zentrifugalen Beschleunigungskräfte in gestreckter Konformation gehalten werden können (vgl. Absatz [0024]). Zu dem in der NK13 vorgesehenen Abstützen des Mundstücks taugen sie daher nicht.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist schließlich auch nicht ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK14 nahegelegt. Die NK14 betrifft zwar in der von der Klägerin besonders herangezogenen Ausführungsform der Figur 10a, nachfolgend wiedergegeben, eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung im Sinne des Merkmals 1. Eine das Merkmal 1.1 erfüllende Bürste ist indes nicht offenbart, vielmehr wird das walzenförmige Reinigungswerkzeug beschrieben als mit einem porösen Material, wie einem Schwamm, überzogen. Mit diesem soll eine einem nassen Scheuertuch ähnliche Wirkung hergestellt werden (Hervorhebung seitens des Senats):
FIG. 10A shows an example in which a porous body 57 such as a sponge is wound around the outer periphery of a rotating wiper 51 having a large number of discharge ports 55, and mist is discharged from this porous body 57 to the outside by centrifugal force. At the same time, the porous body 57 exfoliates the dirt and dissolves the dirt, and the dirt is sucked in through the water intake port 56 along with the airflow. This method works similarly to a wet rag and can effectively remove dirt from the floor surface 13. Der Fachmann wäre daher zunächst veranlasst gewesen, geeignete poröse Schwamm-Materialien als Walzenbezüge auszuwählen und hätte sich auf entsprechenden Stand der Technik gestützt.
Dass der Fachmann dagegen ohne einen aus der Druckschrift NK14 selbst herrührenden Anlass nach alternativen Walzen-Bezugsmaterialien suchen, deshalb die NK11 oder die NK15 berücksichtigen und so in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.1 bis 1.1.3 und 1.3.1 gelangen würde, stellt eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der patentierten Erfindung dar. Durchaus zutreffend betont die Klägerin zwar, dass mit der von innen befeuchteten „Schwammwalze“ ein Zerstäubungseffekt (S. 5 der NK14a: „FIG. 10A shows an example in which a porous body 57 such as a sponge…“; „…mist is discharged from this porous body 57 to the outside by centrifugal force.“) wie bei der NK11 erzeugt werden solle. Die einander entsprechenden Effekte reichen aber noch nicht als Anlass dafür aus, dass der Fachmann sich der Lehren der NK11 oder NK15 bedient hätte. Nach Auffassung des Senats gibt es keinen allgemeingültigen Lehrsatz, dass der Fachmann stets bestrebt wäre, funktionale Alternativen schon dann zu suchen, wenn ihm bereits ein konkreter und ausführbar erscheinender Weg vorgezeichnet ist.
Nachdem es dem Fachmann schon an einer Veranlassung fehlt, von der schwammbezogenen Walze der NK14 abzuweichen, bedürfen die Druckschriften NK19, NK18 und NK20 keiner weiteren Berücksichtigung.
5. Auch dass der Fachmann nach Ansicht der Klägerin keine Hinderungsgründe gehabt habe, die Lehren der vorgenannten Druckschriften zu kombinieren, begründet jedenfalls in der vorliegenden Sache das Naheliegen nicht. Denn eine erfinderische Tätigkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode; BGH, GRUR 2010, 407 – Einteilige Öse).
III.
1. Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt dies jeweils entsprechend. Er ist auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
2. Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek Brunn v.Hartz Philipps Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 10/24 (EP)
(Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2026 …