Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 826 Anschlusspfändung

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-1 (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-2 (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-3 (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

§ 825 § 827