§ 826 Anschlusspfändung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-1 (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-2 (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/826#abs-3 (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 826 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2007 – III ZR 143/06
- BVerfG, 16.06.1987 – 1 BvR 1202/84Durchsuchung von Räumen eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung von Pfändungsaufträgen auch für Gläubiger ohne richterliche Durchsuchungsanordnung bei einem mit der Erweiterung der Durchsuchung verbundenen längeren Verweilen in der WohnungZitiert von 17
- OLG Celle, 20.07.2023 – 24 U 347/22
- BayObLG, 06.07.2023 – 102 AR 135/23Zitiert von 2
- OLG Celle, 28.06.2023 – 24 U 17/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.03.2023 – 17 U 2/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 03.06.2022 – 7 S 12/22
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 – 4 U 157/20Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 28.06.2021 – 1 U 64/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 826 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.