§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 16.06.1987 – 1 BvR 1202/84Durchsuchung von Räumen eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung von Pfändungsaufträgen auch für Gläubiger ohne richterliche Durchsuchungsanordnung bei einem mit der Erweiterung der Durchsuchung verbundenen längeren Verweilen in der WohnungZitiert von 16
- LG Kassel, 01.07.2010 – 3 T 272/10Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 – 12 U 63/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/827#abs-1 (1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/827#abs-2 (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/827#abs-3 (3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.