§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Stand: 10.06.2019
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 806 ZPO →
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