Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1258#abs-1 (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1258#abs-2 (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1258#abs-3 (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1258#abs-4 (4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1258 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2017 – IX ZB 98/16Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft und trotz Beschlagnahme seines MiteigentumsanteilsZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 – II-2 UF 27/16
- AG Mettmann, 19.01.2016 – 45 F 369/15Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 63/23Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des gesamten GrundstücksZitiert von 2
- BGH, 20.05.2016 – V ZB 142/15Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an einer GbRZitiert von 13
- BSG, 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 RSGB II: Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 101
Zuletzt entschieden
- SG München, 21.12.2022 – S 41 AS 1486/22 ER
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 8
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2017 – L 4 AS 138/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1258 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 1258 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.