§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2010 – IX ZB 23/07Konkurseröffnungsverfahren: Bemessung der Vergütung des SequestersZitiert von 5
- BGH, 13.08.2009 – I ZB 91/08Zitiert von 3
- BGH, 06.06.2002 – IX ZR 169/01Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2013 – IX ZR 311/12Abgesonderte Befriedigung eines durch einen insolventen Steuerberater geschädigten Mandanten aus dessen Freistellungsanspruch gegen seinen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer: Aufnahme eines durch die Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens durch den Geschädigten zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten eines VorprozessesZitiert von 17
- BGH, 11.03.2010 – IX ZB 128/07Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in Altfällen; Berücksichtigung des Werts eines unentgeltlichen NutzungsanspruchsZitiert von 1
- BGH, 12.03.2009 – IX ZR 85/06Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 805 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/805#abs-1 (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/805#abs-2 (2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/805#abs-3 (3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/805#abs-4 (4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.