§ 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
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Nach Gewicht
- LG Duisburg, 25.01.2021 – 7 T 161/20
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2020 – 20 VA 9/19Zitiert von 6
- BGH, 31.01.2024 – VII ZB 57/21Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-WürttembergZitiert von 1
- BGH, 16.01.2007 – VIII ZR 82/06Zitiert von 15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2020 – 5 Sa 128/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 31.07.2018 – 19 A 166/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 40/24
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 435 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.